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Namens des Schweizerischen Juristenvereins, herausgegeben von dessen Rechtsquellenstiftung
Les sources du droit suisse
Recueil édité au nom de la Société suisse des Juristes par sa Fondation des sources du droit
Die Rechtsquellen des Kantons Luzern
Der zweite Band der Rechtsquellen der Luzerner Landschaft ist der Vogtei Willisau gewidmet. Diese entstand 1407, als Luzern in Willisau von den Grafen von Aarberg-Valangin die Herrschaft übernahmen. Die Verwaltung des neu erworbenen Besitzes übertrug der Rat der Stadt Luzern jeweils einem seiner Mitglieder auf Zeit. Grundlage…mehr

Produktbeschreibung
Namens des Schweizerischen Juristenvereins, herausgegeben von dessen Rechtsquellenstiftung

Les sources du droit suisse
Recueil édité au nom de la Société suisse des Juristes par sa Fondation des sources du droit

Die Rechtsquellen des Kantons Luzern
Der zweite Band der Rechtsquellen der Luzerner Landschaft ist der Vogtei Willisau gewidmet. Diese entstand 1407, als Luzern in Willisau von den Grafen von Aarberg-Valangin die Herrschaft übernahmen. Die Verwaltung des neu erworbenen Besitzes übertrug der Rat der Stadt Luzern jeweils einem seiner Mitglieder auf Zeit. Grundlage beziehungsweise Gegenstand dieser Vogtei bildete ein im 14. Jahrhundert aus verschiedenen Rechten entstandener Güterkomplex. Sein wichtigster Bestandteil war seinerzeit als Pfand von Österreich erworben worden und umfasste dessen um Freiamt und Grafschaft Willisau zentrierte Herrschaft in dieser Gegend. Aber auch Stadt und Pfarrei Willisau gehörten dazu, welche aus dem Erbe der Freiherren von Hasenburg stammten.
Die Edition der Rechtsquellen der Vogtei Willisau verteilt sich auf zwei Halbbände. Der hier angezeigte erste Halbband betrifft das Land und die Territorialverwaltung als Ganzes. Der bereits 1994 erschienene zweite Halbband befasst sich mit der Stadt Willisau. In Vorbereitung ist ein Ergänzungs- und Registerband.

Inhaltsverzeichnis:
Der Band führt die Edition der in Luzern selbst entstandenen normativen Quellen weiter, denen bereits der erste Band (bis 1425) gewidmet ist. Der dritte Band wird die entsprechenden Dokumente aus den Jahren 1461 - 1489 sowie die Rechtssammlungen aus den 1480er Jahren (ältestes Eidbuch, ältestes Stadtrechtbuch) enthalten. Zusammen bieten die drei Bände einen kompletten Überblick über das einschlägige Material bis 1489, soweit es überliefert ist. Die zeitliche Schichtung der Rechtsüberlieferung tritt dabei deutlich zutage (nicht zuletzt, weil viel Aufmerksamkeit auf Datierungsfragen und auf die Bestimmung der Schreiberhände verwendet wird). Dies ermöglicht es, das spätmittelalterliche Luzerner Recht als sich entwickelndes, dynamisches Ganzes zu sehen.
Inhaltlich decken die Quellen ein breites Spektrum ab. Häufig berühren sie Fragen der politischen und administrativen Organisation sowie der Verwaltung der Landschaft, es fehlt auch nicht an zivil- und strafrechtlichen Normen; gelegentlich werden sogar verfahrensrechtliche Fragen gestreift. Die Quellenhinweise auf die an der Gesetzgebung beteiligten Instanzen (Ausschüsse, Leinratshälften, Grossrat, Gemeindeversammlungen) sowie gelegentliche Querbezüge zu Tagsatzungsdiskussionen und zu den Rechtssetzungen anderer eidgenössischer Orte vermitteln darüber hinaus Einblicke in den politischen Alltag. - Neben dem städtischen Statutarrecht enthält der Band eine umfangreiche Version der Offnung des Klosters und späteren Stifts im Hof.
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