Diplomarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Investition und Finanzierung, Note: 1,3, Fachhochschule Jena, 130 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die in den letzten Jahren kontinuierlich steigende Zahl von Unternehmensinsolvenzen verursacht jährlich einen volkswirtschaftlichen Schaden in Rekordhöhe. Der Zusammenbruch eines Unternehmens kommt in den seltensten Fällen plötzlich, sondern ist in der Regel das Ergebnis einer längeren krisenhaften Entwicklung.
Befindet sich das Unternehmen im Zustand einer drohenden oder existenten Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung, liegt bereits eine akute Existenzbedrohung vor. Voraussetzung für den sinnvollen Einsatz von Maßnahmen zur Sicherung seines Fortbestands ist zunächst, dass das sanierungsbedürftige Unternehmen sanierungsfähig ist und durch die an der Sanierung beteiligten Anspruchsgruppen als sanierungswürdig eingeschätzt wird. Grundlage sowohl für die Beurteilung von Sanierungsfähigkeit und -würdigkeit als auch für die Durchführung der Sanierung ist das Sanierungskonzept.
Sanierungsmaßnahmen können vor, aber auch in einem Insolvenzverfahren ergriffen werden. Jedoch sind die Erfolgschancen umso höher, je eher die Sanierung beginnt. Zur Abwendung der Überschuldung kommen verschiedene geeignete Maßnahmen wie beispielsweise die Auflösung der stillen Reserven, Eigenkapitalzuführung, der Rangrücktritt oder der außergerichtliche Vergleich in Betracht.
Eines der wichtigsten und wirkungsvollsten Instrumente ist der Forderungsverzicht. Dieser kommt meist als Bestandteil eines außergerichtlichen Vergleiches zum Einsatz, da er aufgrund steuerlicher Auswirkungen als isolierte Maßnahme Nachteile gegenüber dem ebenso wirkungsvollen Rangrücktritt hat. Der Forderungsverzicht kann unbedingt, wobei die Forderung des Gläubigers entgültig erlischt, oder mit Besserungsabrede, wonach der Gläubiger nach erfolgreicher Sanierung seinen Anspruch wieder geltend machen kann, erfolgen.
Die Entscheidungder Gläubiger einen Sanierungsbeitrag zu leisten, erfolgt dabei grundsätzlich auf Basis eines Vergleiches zwischen Fortführungswert und Liquidationswert des Unternehmens. Jedoch wird ihre Entscheidung auch durch subjektive und teilweise nicht monetär quantifizierbare Vorteilhaftigkeitsüberlegungen beeinflusst. Dies macht eine konkrete Antwort auf die Frage nach ihrer Bereitschaft einen Forderungsverzicht zu leisten nicht möglich. Jedoch lassen sich anhand des in dieser Arbeit erstellten Interessenkataloges allgemeine Aussagen treffen. Zudem lassen sich aus ihm Anreize ableiten, mit denen das Unternehmen die Gläubiger in ihrer Entscheidung beeinflussen kann.
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Befindet sich das Unternehmen im Zustand einer drohenden oder existenten Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung, liegt bereits eine akute Existenzbedrohung vor. Voraussetzung für den sinnvollen Einsatz von Maßnahmen zur Sicherung seines Fortbestands ist zunächst, dass das sanierungsbedürftige Unternehmen sanierungsfähig ist und durch die an der Sanierung beteiligten Anspruchsgruppen als sanierungswürdig eingeschätzt wird. Grundlage sowohl für die Beurteilung von Sanierungsfähigkeit und -würdigkeit als auch für die Durchführung der Sanierung ist das Sanierungskonzept.
Sanierungsmaßnahmen können vor, aber auch in einem Insolvenzverfahren ergriffen werden. Jedoch sind die Erfolgschancen umso höher, je eher die Sanierung beginnt. Zur Abwendung der Überschuldung kommen verschiedene geeignete Maßnahmen wie beispielsweise die Auflösung der stillen Reserven, Eigenkapitalzuführung, der Rangrücktritt oder der außergerichtliche Vergleich in Betracht.
Eines der wichtigsten und wirkungsvollsten Instrumente ist der Forderungsverzicht. Dieser kommt meist als Bestandteil eines außergerichtlichen Vergleiches zum Einsatz, da er aufgrund steuerlicher Auswirkungen als isolierte Maßnahme Nachteile gegenüber dem ebenso wirkungsvollen Rangrücktritt hat. Der Forderungsverzicht kann unbedingt, wobei die Forderung des Gläubigers entgültig erlischt, oder mit Besserungsabrede, wonach der Gläubiger nach erfolgreicher Sanierung seinen Anspruch wieder geltend machen kann, erfolgen.
Die Entscheidungder Gläubiger einen Sanierungsbeitrag zu leisten, erfolgt dabei grundsätzlich auf Basis eines Vergleiches zwischen Fortführungswert und Liquidationswert des Unternehmens. Jedoch wird ihre Entscheidung auch durch subjektive und teilweise nicht monetär quantifizierbare Vorteilhaftigkeitsüberlegungen beeinflusst. Dies macht eine konkrete Antwort auf die Frage nach ihrer Bereitschaft einen Forderungsverzicht zu leisten nicht möglich. Jedoch lassen sich anhand des in dieser Arbeit erstellten Interessenkataloges allgemeine Aussagen treffen. Zudem lassen sich aus ihm Anreize ableiten, mit denen das Unternehmen die Gläubiger in ihrer Entscheidung beeinflussen kann.
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