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Zur Überwindung von Unternehmenskrisen ist vielfach ein von den Gesellschaftern mit qualifizierter Mehrheit beschlossenes Sanierungskonzept erforderlich. Wenn das Konzept Eingriffe in Rechte der Gesellschafter oder Leistungspflichten vorsieht, entstehen regelmäßig Interessenkonflikte zwischen der Gesellschaftermehrheit und der (qualifizierten) Gesellschafterminderheit. Nach der Rechtsprechung können Sanierungsgegner jedoch aus der gesellschaftlichen Treupflicht heraus zur Duldung oder Befürwortung eines erforderlichen und verhältnismäßigen Konzepts verpflichtet sein. Kann dies weiterhin…mehr

Produktbeschreibung
Zur Überwindung von Unternehmenskrisen ist vielfach ein von den Gesellschaftern mit qualifizierter Mehrheit beschlossenes Sanierungskonzept erforderlich. Wenn das Konzept Eingriffe in Rechte der Gesellschafter oder Leistungspflichten vorsieht, entstehen regelmäßig Interessenkonflikte zwischen der Gesellschaftermehrheit und der (qualifizierten) Gesellschafterminderheit. Nach der Rechtsprechung können Sanierungsgegner jedoch aus der gesellschaftlichen Treupflicht heraus zur Duldung oder Befürwortung eines erforderlichen und verhältnismäßigen Konzepts verpflichtet sein. Kann dies weiterhin Bestand haben angesichts der Vormachtstellung der Mehrheit bei der Erstellung des Sanierungskonzepts und im Lichte der aktuellen Gesetzesänderungen des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes (FMStBG), des Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes (KredReorG) und insbesondere des Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmenssanierung (ESUG)? Dies ist Untersuchungsgegenstand der Arbeit.
Autorenporträt
Gabriel J. Litzenberger studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten zu Kiel und Köln mit unternehmensrechtlichem Schwerpunkt. Nach dem Studium war er Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bilanz- und Steuerrecht an der Universität zu Köln. Er ist bei einer mittelständischen Kanzlei tätig, primär im Bereich des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie im Wettbewerbsrecht, dem gewerblichen Rechtschutz und dem Recht der neuen Medien.