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In Wissenschaft und Praxis wird zunehmend gefordert, Unternehmen für die kriminellen Handlungen ihrer Beschäftigten härter zu sanktionieren oder sogar zu bestrafen. Claudio Kirch-Heim setzt sich mit der Frage auseinander, ob es für eine effektive Bekämpfung unternehmensbezogener Straftaten tatsächlich erforderlich ist, neue Sanktionen gegen Unternehmen einzuführen, und wie derartige Sanktionen ausgestaltet werden sollten.
Dazu werden zunächst die derzeit bestehenden strafrechtlichen, öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Unternehmenssanktionen auf ihre Defizite hin untersucht. Im
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Produktbeschreibung
In Wissenschaft und Praxis wird zunehmend gefordert, Unternehmen für die kriminellen Handlungen ihrer Beschäftigten härter zu sanktionieren oder sogar zu bestrafen. Claudio Kirch-Heim setzt sich mit der Frage auseinander, ob es für eine effektive Bekämpfung unternehmensbezogener Straftaten tatsächlich erforderlich ist, neue Sanktionen gegen Unternehmen einzuführen, und wie derartige Sanktionen ausgestaltet werden sollten.

Dazu werden zunächst die derzeit bestehenden strafrechtlichen, öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Unternehmenssanktionen auf ihre Defizite hin untersucht. Im Mittelpunkt dieses gesamtheitlichen Ansatzes steht die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG. Sodann werden - auch unter Rückgriff auf ausländische Rechtsordnungen und unter Berücksichtigung europäischer und internationaler Vorgaben - mögliche neue Sanktionsformen behandelt. Es werden Alternativen zu der immer wieder geforderten Kriminalstrafe gegen Unternehmen aufgezeigt und in rechtspolitischer und dogmatischer Hinsicht erörtert. Im Mittelpunkt der dogmatischen Betrachtung stehen dabei die Implikationen des Schuldgrundsatzes.

Der Autor gelangt zu dem Ergebnis, dass das derzeitige System zur Sanktionierung von Unternehmen inkohärent ist, strukturelle Defizite aufweist und sich auch in der Praxis kaum bewährt hat. Die Untersuchung alternativer Sanktionsformen führt zu dem Ergebnis, dass der Schuldgrundsatz bei Unternehmenssanktionen nicht anwendbar ist. Vor diesem Hintergrund schlägt der Autor vor, schuldgelöste repressive Unternehmenssanktionen eigener Art sowie unternehmensspezifische Maßregeln der Besserung und Sicherung einzuführen.