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Die Diskussion über die Zulässigkeit der Satzungsdurchbrechung kommt nicht zur Ruhe. Christian Peterseim legt den Grund hierfür offen: Eine zweifelsfreie Abgrenzung von zulässigen und unzulässigen Satzungsdurchbrechungen kann nicht gelingen, wenn und weil das Beschlussmängelrecht und die Vorschriften über die Änderung des Gesellschaftsvertrags nicht aufeinander abgestimmt sind. In Anbetracht dieser Erkenntnis entwickelt der Autor unter Berücksichtigung von GmbH, AG, Verein und Personengesellschaften eine Abgrenzung nach der Art des Satzungsbestandteils.
Ausgehend von der These, dass die
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Produktbeschreibung
Die Diskussion über die Zulässigkeit der Satzungsdurchbrechung kommt nicht zur Ruhe. Christian Peterseim legt den Grund hierfür offen: Eine zweifelsfreie Abgrenzung von zulässigen und unzulässigen Satzungsdurchbrechungen kann nicht gelingen, wenn und weil das Beschlussmängelrecht und die Vorschriften über die Änderung des Gesellschaftsvertrags nicht aufeinander abgestimmt sind. In Anbetracht dieser Erkenntnis entwickelt der Autor unter Berücksichtigung von GmbH, AG, Verein und Personengesellschaften eine Abgrenzung nach der Art des Satzungsbestandteils.

Ausgehend von der These, dass die Satzungsdurchbrechung einer historischen Rechtfertigung entbehrt, sie als besonderes gesellschaftsrechtliches Institut nicht existiert und der Versuch einer Durchbrechung im Wesentlichen zum Scheitern verurteilt ist, wendet sich die Arbeit der Untersuchung zu, wie und unter welchen Voraussetzungen der Effekt einer Satzungsdurchbrechung anderweitig erzielt werden könnte (Heilung, Nebenabreden, Öffnungsklauseln).
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Autorenporträt
Christian Peterseim studierte Rechtswissenschaften in Passau, London und Trient. Im Anschluss an sein Rechtsreferendariat am Kammergericht hat er eine Tätigkeit als Rechtsanwalt in Berlin aufgenommen.