Im Wege des verwaltungsrechtlichen vorläufigen Rechtsschutzes werden verstärkt Streitigkeiten ausgetragen, denen Konflikte unter Privaten zugrunde liegen. Schadensersatzansprüche im Prozeß sind ein Mittel, das Fehlentscheidungsrisiko zu verteilen. Ausgehend von der zivilprozessualen Dogmatik der Risikoverteilung plädiert die Arbeit für eine Schadensersatzpflicht nach zivilrechtlichem Vorbild auch im Bereich des verwaltungsrechtlichen vorläufigen Rechtsschutzes.
Im Wege des verwaltungsrechtlichen vorläufigen Rechtsschutzes werden verstärkt Streitigkeiten ausgetragen, denen Konflikte unter Privaten zugrunde liegen. Schadensersatzansprüche im Prozeß sind ein Mittel, das Fehlentscheidungsrisiko zu verteilen. Ausgehend von der zivilprozessualen Dogmatik der Risikoverteilung plädiert die Arbeit für eine Schadensersatzpflicht nach zivilrechtlichem Vorbild auch im Bereich des verwaltungsrechtlichen vorläufigen Rechtsschutzes.
Der Autor: Jonas A. Müller, geboren 1968 in Hannover. Von 1988 bis 1993 Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Göttingen, daran anschließend Erarbeitung der Dissertation. Von 1996 bis 1998 Referendariat in Berlin mit einer Station an der Hochschule für Verwaltungswissenschaft in Speyer.
Inhaltsangabe
Aus dem Inhalt: Schadensersatzansprüche bei ungerechtfertigter Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes im Privatrecht - Schadensersatzansprüche bei ungerechtfertigter Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes nach der VwGO in bipolaren Verwaltungsrechtsverhältnissen - Schadensersatzansprüche bei ungerechtfertigter Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes nach der VwGO in multipolaren Verwaltungsrechtsverhältnissen - der Rechtsweg.
Aus dem Inhalt: Schadensersatzansprüche bei ungerechtfertigter Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes im Privatrecht - Schadensersatzansprüche bei ungerechtfertigter Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes nach der VwGO in bipolaren Verwaltungsrechtsverhältnissen - Schadensersatzansprüche bei ungerechtfertigter Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes nach der VwGO in multipolaren Verwaltungsrechtsverhältnissen - der Rechtsweg.
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