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Dass das Schlichten vor dem Richten kommt, ist in der Schweiz längst als Grundsatz anerkannt und so wie in den kantonalen Zivilprozessordnungen nun auch in der Schweizerischen ZPO verankert. In Art. 197 ZPO heisst es: 'Dem Entscheidverfahren geht ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus'. Und nach Art. 124 Abs. 3 ZPO kann das Gericht jederzeit versuchen, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Im vorliegenden Tagungsband behandelt nur ein Beitrag das Schlichten vor dem Richter, die anderen widmen sich primär den Alternativen zur staatlichen…mehr

Produktbeschreibung
Dass das Schlichten vor dem Richten kommt, ist in der Schweiz längst als Grundsatz anerkannt und so wie in den kantonalen Zivilprozessordnungen nun auch in der Schweizerischen ZPO verankert. In Art. 197 ZPO heisst es: 'Dem Entscheidverfahren geht ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus'. Und nach Art. 124 Abs. 3 ZPO kann das Gericht jederzeit versuchen, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Im vorliegenden Tagungsband behandelt nur ein Beitrag das Schlichten vor dem Richter, die anderen widmen sich primär den Alternativen zur staatlichen Gerichtsbarkeit. Es soll ausgelotet werden, welche Möglichkeiten sich anbieten und was die damit verbundenen Vor- und Nachteile sind.