Dieses Buch arbeitet die strafrechtshistorische Diskussion seit dem 19. Jahrhundert speziell zur Entstehung der strafrechtlichen Schuldzurechnung auf. Im Mittelpunkt steht die Analyse der einschlägigen rechtshistorischen Untersuchungen der letzten 200 Jahre, die sich mit dem Schuldbegriff befassen. Von Interesse sind dabei insbesondere die strafrechtlichen und rechts- bzw. geistesgeschichtlichen Hintergründe, vor denen diese Studien entstanden sind. Besonderes Augenmerk liegt auf dem spürbaren Einfluss der zeitgenössischen Strafrechtsdogmatik - und hier insbesondere das sich ständig ändernde Verständnis des Schuldbegriffs - auf die rechtshistorische Forschung dieser Zeit. Daneben steht vor allem das allgemeine Verhältnis des Strafrechts zur Historie im Blickpunkt. Untersucht wird speziell die Frage, warum die historische Schule - anders als im Zivilrecht - innerhalb der Strafrechtswissenschaft des 19. Jahrhunderts nicht als maagebliche Methode anerkannt wurde.
Frankfurter Allgemeine Zeitung | Besprechung von 27.02.2001Ist das etwa meine Schuld?
Kaum eine Liebe in Deutschland: Das Strafrecht und die Geschichte
Als Michael Kohlhaas auf dem Richtplatz stand, ließ ihm der Kurfürst von Brandenburg, sein Landesherr, zunächst alles zurückerstatten, was er auf der Tronkenburg eingebüßt hatte. Daraufhin rief der Kurfürst: "Nun, Kohlhaas, der Roßhändler, du, dem solchergestalt Genugtuung geworden, mache dich bereit, kaiserlicher Majestät, deren Anwalt hier steht, wegen des Bruchs ihres Landfriedens deinerseits Genugtuung zu geben!" Kohlhaas erklärte, daß er bereit sei, und wandte sich zu dem Schafott, wo sein Haupt unter dem Beil des Scharfrichters fiel. Der Vollzug der Strafe blieb auch hier schmerzlich; die Söhne des Kohlhaas mußten unter stillen Tränen vom Platz hinweggeführt werden. Bedenken gegen die Legitimität der verhängten Strafe empfand jedoch keiner der Anwesenden.
Hanno Kaiser, der seine Untersuchung zur Theorie der Strafe mit dieser Hommage an Kleists Verbrecher aus gekränkter Ehre einleitete, sah hier den Idealfall legitimer Strafe dargestellt. Die Strafe ist im Willen des Delinquenten beschlossen. Kohlhaas ist sich mit dem Kurfürsten darin einig, daß der Tag seiner Hinrichtung der Tag ist, an dem ihm sein Recht geschieht.
Für gewöhnlich decken sich die Perspektiven desjenigen, der die Strafe erleidet, und derjenigen, die sie vollstrecken, freilich nicht so vollkommen wie in der Kleistschen Erzählung. Der Angeklagte protestiert, zumindest versucht er, möglichst ungeschoren davonzukommen. Um das Fehlen seiner Zustimmung als unbeachtlich ausweisen zu können, bedarf der Inhaber des strafenden Schwerts einer Begründung, die über die bloße Berufung auf die hier und jetzt in Kraft stehenden Rechtsnormen hinausgeht. Erst wo die Rechtsdogmatik sich dieser Begründungsaufgabe stellt, wandelt sie sich von einer Rechtskunde, die erläutert, was in den Gesetzen steht und was die Gerichte daraus gemacht haben, zu einer Wissenschaft, die durch das Merkmal der Selbstreflexivität gekennzeichnet ist. In dem Bestreben, ihren Gegenstand, das positive Recht, als legitim zu begreifen, muß die Rechtswissenschaft die Begrenzungen dieses Gegenstands überschreiten. Welche Richtung aber soll sie nehmen?
Was Unrecht ist, lehrt nicht
die Geschichte
Die Zivilrechtswissenschaft des neunzehnten Jahrhunderts antwortete auf diese Frage primär mit dem Verweis auf die Geschichte. Anders die Strafrechtswissenschaft. Stephan Stübinger zeigt in seiner Frankfurter Dissertation, daß die historische Schule in der Gründerzeit der heutigen deutschen Strafrechtsdogmatik, dem neunzehnten Jahrhundert, nie zur maßgeblichen Methode aufsteigen konnte. Statt dessen war es zunächst die Philosophie, welcher die Rolle der strafrechtlichen Leitwissenschaft zufiel. Der wichtigste Grund dafür war, wie Stübinger überzeugend herausarbeitet, daß das moderne Strafrecht sich weitgehend gegen seine Geschichte, in scharfem Bruch mit ihr, etablieren mußte.
Das Zivilrecht besaß den Schatz des Corpus Iuris Civilis. Aber das Strafrecht? Im Blick seiner Begründer, die unter dem Licht der Aufklärung und vor allem des deutschen Idealismus aufgewachsen waren, zeigten sich in seiner Vergangenheit vor allem Willkür und Grausamkeit. Zur Lösung der Legitimationsfrage konnte eine Geschichte, die zu großen Teilen ein Irrtum oder eine schmerzliche Scham war, nichts beitragen. Es gab Wichtigeres zu tun, als sich ihr zu widmen. Als in der zweiten Hälfte des neunzehnten Jahrhunderts die Krise des Idealismus auch die Strafrechtswissenschaft erreicht hatte, war hingegen die Etablierung "gesicherter Bestände", kulminierend im Erlaß des Reichsstrafgesetzbuches von 1871, schon so weit fortgeschritten, daß die Dogmatik es sich leisten konnte, weitgehend auf Selbstreferentialität umzuschalten. Die Fäden, die die Väter noch mühsam an den Werken Kants und Hegels befestigt hatten, wurden zu einem verzweigten Netz fortgesponnen, in dessen subtilen Distinktionen sich seither viele Generationen von Studenten verfangen haben. Auch hier blieb die Strafrechtsgeschichte ohne größere systematische Bedeutung: Wer blühende Fluren vor seiner Haustür weiß, sucht seine Nahrung nicht in den Urwäldern Germaniens.
Kam es aus diesen Gründen auch nicht zur Zeugung eines gemeinsamen Kindes von Strafrecht und Geschichte, so wechselten beide doch manchen zarten Kuß. Das Selbstbewußtsein der Strafrechtswissenschaft ging nie so weit, daß sie gänzlich darauf verzichten wollte, ihre Vorfahren in der Vergangenheit aufzusuchen. Zur Lieferung von Hilfsargumenten war die Strafrechtsgeschichte allemal gut. Was dem einzelnen Wissenschaftler erst die Identität des eigenen Forschungsgegenstandes zu verbürgen schien - sollte es der Vergangenheit gänzlich fremd gewesen sein? Sollte es beispielsweise tatsächlich einmal Strafe ohne Schuld gegeben haben?
Das Archiv als staubiger Feind des reinen Begriffs
Damit ist der dritte der Begriffe erwähnt, die Stübinger in den Titel seiner Studie aufgenommen hat. Im Anschluß an seine Darstellung des generellen Verhältnisses von Strafrecht und Geschichte arbeitet er für den Zeitraum vom Beginn des neunzehnten Jahrhunderts bis zum Ende des Kaiserreichs die Diskussion auf, die über die Entstehung der strafrechtlichen Schuldzurechnung geführt wurde. Kannten die Germanen nur ein Erfolgsstrafrecht, oder besaßen sie schon ein, wenngleich noch rudimentäres, Schuldstrafrecht? Der diese Kontroverse nachzeichnende Teil von Stübingers Arbeit ist für den allgemein interessierten Leser der uninteressanteste. Die Gelehrten waren in dieser Frage heillos zerstritten. Wie Stübinger nachweist, rührte diese Uneinigkeit vor allem daher, daß sie die alten Quellen im Licht ihres je eigenen strafrechtsdogmatischen Vorverständnisses lasen. Überraschend ist dieser Befund nicht. Wer Begriffe prägen will - und der strafrechtliche Schuldbegriff galt damals noch als weitgehend ungeklärt -, der schreibt keine antiquarische Historie.
Abgesehen von zahlreichen Detailerkenntnissen lehrt Stübingers spannendes, gut geschriebenes und außerordentlich materialreiches Buch vor allem eines: Strafrechtswissenschaft war und ist in erster Linie Gegenwartswissenschaft. Dies bedeutet allerdings gerade nicht, daß sie sich auf die Verwaltung der gegebenen Informationsbestände beschränken darf. Das menschliche Leiden ist in der Neuzeit ein so prekäres Phänomen, daß diejenigen, die die Begründung des Leiden-Sollens anderer Menschen zu ihrem Berufsgeschäft gemacht haben, die darin liegende Provokation nur mittels einer kritisch-systematischen Art der Betrachtung erträglich gestalten oder gar legitimieren können. Anders gewendet: Wer Strafrecht in semantisch anschlußfähiger Form betreiben will, der kommt um die Philosophie nicht herum.
Um so bedauerlicher ist es, daß die philosophisch informierte und systematisch ambitionierte Strafrechtsdogmatik deutscher Provenienz auf die Gestaltung eines künftigen europäischen Strafrechts aller Wahrscheinlichkeit nach keinen nennenswerten Einfluß ausüben wird. Mit dem sich abzeichnenden Sieg der Rechtskunde wird die deutsche Strafrechtsdogmatik ihre Geschichte als Wissenschaft hinter sich haben.
MICHAEL PAWLIK
Stephan Stübinger: "Schuld, Strafrecht und Geschichte". Die Entstehung der Schuldzurechnung in der deutschen Strafrechtshistorie. Böhlau Verlag, Köln 2000. 460 S., geb., 98,- DM.
Alle Rechte vorbehalten. © F.A.Z. GmbH, Frankfurt am Main
Kaum eine Liebe in Deutschland: Das Strafrecht und die Geschichte
Als Michael Kohlhaas auf dem Richtplatz stand, ließ ihm der Kurfürst von Brandenburg, sein Landesherr, zunächst alles zurückerstatten, was er auf der Tronkenburg eingebüßt hatte. Daraufhin rief der Kurfürst: "Nun, Kohlhaas, der Roßhändler, du, dem solchergestalt Genugtuung geworden, mache dich bereit, kaiserlicher Majestät, deren Anwalt hier steht, wegen des Bruchs ihres Landfriedens deinerseits Genugtuung zu geben!" Kohlhaas erklärte, daß er bereit sei, und wandte sich zu dem Schafott, wo sein Haupt unter dem Beil des Scharfrichters fiel. Der Vollzug der Strafe blieb auch hier schmerzlich; die Söhne des Kohlhaas mußten unter stillen Tränen vom Platz hinweggeführt werden. Bedenken gegen die Legitimität der verhängten Strafe empfand jedoch keiner der Anwesenden.
Hanno Kaiser, der seine Untersuchung zur Theorie der Strafe mit dieser Hommage an Kleists Verbrecher aus gekränkter Ehre einleitete, sah hier den Idealfall legitimer Strafe dargestellt. Die Strafe ist im Willen des Delinquenten beschlossen. Kohlhaas ist sich mit dem Kurfürsten darin einig, daß der Tag seiner Hinrichtung der Tag ist, an dem ihm sein Recht geschieht.
Für gewöhnlich decken sich die Perspektiven desjenigen, der die Strafe erleidet, und derjenigen, die sie vollstrecken, freilich nicht so vollkommen wie in der Kleistschen Erzählung. Der Angeklagte protestiert, zumindest versucht er, möglichst ungeschoren davonzukommen. Um das Fehlen seiner Zustimmung als unbeachtlich ausweisen zu können, bedarf der Inhaber des strafenden Schwerts einer Begründung, die über die bloße Berufung auf die hier und jetzt in Kraft stehenden Rechtsnormen hinausgeht. Erst wo die Rechtsdogmatik sich dieser Begründungsaufgabe stellt, wandelt sie sich von einer Rechtskunde, die erläutert, was in den Gesetzen steht und was die Gerichte daraus gemacht haben, zu einer Wissenschaft, die durch das Merkmal der Selbstreflexivität gekennzeichnet ist. In dem Bestreben, ihren Gegenstand, das positive Recht, als legitim zu begreifen, muß die Rechtswissenschaft die Begrenzungen dieses Gegenstands überschreiten. Welche Richtung aber soll sie nehmen?
Was Unrecht ist, lehrt nicht
die Geschichte
Die Zivilrechtswissenschaft des neunzehnten Jahrhunderts antwortete auf diese Frage primär mit dem Verweis auf die Geschichte. Anders die Strafrechtswissenschaft. Stephan Stübinger zeigt in seiner Frankfurter Dissertation, daß die historische Schule in der Gründerzeit der heutigen deutschen Strafrechtsdogmatik, dem neunzehnten Jahrhundert, nie zur maßgeblichen Methode aufsteigen konnte. Statt dessen war es zunächst die Philosophie, welcher die Rolle der strafrechtlichen Leitwissenschaft zufiel. Der wichtigste Grund dafür war, wie Stübinger überzeugend herausarbeitet, daß das moderne Strafrecht sich weitgehend gegen seine Geschichte, in scharfem Bruch mit ihr, etablieren mußte.
Das Zivilrecht besaß den Schatz des Corpus Iuris Civilis. Aber das Strafrecht? Im Blick seiner Begründer, die unter dem Licht der Aufklärung und vor allem des deutschen Idealismus aufgewachsen waren, zeigten sich in seiner Vergangenheit vor allem Willkür und Grausamkeit. Zur Lösung der Legitimationsfrage konnte eine Geschichte, die zu großen Teilen ein Irrtum oder eine schmerzliche Scham war, nichts beitragen. Es gab Wichtigeres zu tun, als sich ihr zu widmen. Als in der zweiten Hälfte des neunzehnten Jahrhunderts die Krise des Idealismus auch die Strafrechtswissenschaft erreicht hatte, war hingegen die Etablierung "gesicherter Bestände", kulminierend im Erlaß des Reichsstrafgesetzbuches von 1871, schon so weit fortgeschritten, daß die Dogmatik es sich leisten konnte, weitgehend auf Selbstreferentialität umzuschalten. Die Fäden, die die Väter noch mühsam an den Werken Kants und Hegels befestigt hatten, wurden zu einem verzweigten Netz fortgesponnen, in dessen subtilen Distinktionen sich seither viele Generationen von Studenten verfangen haben. Auch hier blieb die Strafrechtsgeschichte ohne größere systematische Bedeutung: Wer blühende Fluren vor seiner Haustür weiß, sucht seine Nahrung nicht in den Urwäldern Germaniens.
Kam es aus diesen Gründen auch nicht zur Zeugung eines gemeinsamen Kindes von Strafrecht und Geschichte, so wechselten beide doch manchen zarten Kuß. Das Selbstbewußtsein der Strafrechtswissenschaft ging nie so weit, daß sie gänzlich darauf verzichten wollte, ihre Vorfahren in der Vergangenheit aufzusuchen. Zur Lieferung von Hilfsargumenten war die Strafrechtsgeschichte allemal gut. Was dem einzelnen Wissenschaftler erst die Identität des eigenen Forschungsgegenstandes zu verbürgen schien - sollte es der Vergangenheit gänzlich fremd gewesen sein? Sollte es beispielsweise tatsächlich einmal Strafe ohne Schuld gegeben haben?
Das Archiv als staubiger Feind des reinen Begriffs
Damit ist der dritte der Begriffe erwähnt, die Stübinger in den Titel seiner Studie aufgenommen hat. Im Anschluß an seine Darstellung des generellen Verhältnisses von Strafrecht und Geschichte arbeitet er für den Zeitraum vom Beginn des neunzehnten Jahrhunderts bis zum Ende des Kaiserreichs die Diskussion auf, die über die Entstehung der strafrechtlichen Schuldzurechnung geführt wurde. Kannten die Germanen nur ein Erfolgsstrafrecht, oder besaßen sie schon ein, wenngleich noch rudimentäres, Schuldstrafrecht? Der diese Kontroverse nachzeichnende Teil von Stübingers Arbeit ist für den allgemein interessierten Leser der uninteressanteste. Die Gelehrten waren in dieser Frage heillos zerstritten. Wie Stübinger nachweist, rührte diese Uneinigkeit vor allem daher, daß sie die alten Quellen im Licht ihres je eigenen strafrechtsdogmatischen Vorverständnisses lasen. Überraschend ist dieser Befund nicht. Wer Begriffe prägen will - und der strafrechtliche Schuldbegriff galt damals noch als weitgehend ungeklärt -, der schreibt keine antiquarische Historie.
Abgesehen von zahlreichen Detailerkenntnissen lehrt Stübingers spannendes, gut geschriebenes und außerordentlich materialreiches Buch vor allem eines: Strafrechtswissenschaft war und ist in erster Linie Gegenwartswissenschaft. Dies bedeutet allerdings gerade nicht, daß sie sich auf die Verwaltung der gegebenen Informationsbestände beschränken darf. Das menschliche Leiden ist in der Neuzeit ein so prekäres Phänomen, daß diejenigen, die die Begründung des Leiden-Sollens anderer Menschen zu ihrem Berufsgeschäft gemacht haben, die darin liegende Provokation nur mittels einer kritisch-systematischen Art der Betrachtung erträglich gestalten oder gar legitimieren können. Anders gewendet: Wer Strafrecht in semantisch anschlußfähiger Form betreiben will, der kommt um die Philosophie nicht herum.
Um so bedauerlicher ist es, daß die philosophisch informierte und systematisch ambitionierte Strafrechtsdogmatik deutscher Provenienz auf die Gestaltung eines künftigen europäischen Strafrechts aller Wahrscheinlichkeit nach keinen nennenswerten Einfluß ausüben wird. Mit dem sich abzeichnenden Sieg der Rechtskunde wird die deutsche Strafrechtsdogmatik ihre Geschichte als Wissenschaft hinter sich haben.
MICHAEL PAWLIK
Stephan Stübinger: "Schuld, Strafrecht und Geschichte". Die Entstehung der Schuldzurechnung in der deutschen Strafrechtshistorie. Böhlau Verlag, Köln 2000. 460 S., geb., 98,- DM.
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Perlentaucher-Notiz zur F.A.Z.-Rezension
Michael Pawlik setzt sich mit einer juristischen Dissertation auseinander, deren Stoff sich dem unkundigen Leser auch nach eingehender Lektüre dieser Rezension nicht ohne weiteres erschließt. Für Pawlik ist Stübingers "materialreiche und gut geschriebene" Studie in erster Linie der Beweis dafür, dass die Strafrechtswissenschaft eine Gegenwartswissenschaft ist. Denn anders als bei der Zivilrechtswissenschaft, die sich in der Gründerzeit des 19. Jahrhunderts auf ihre Geschichte zu berufen begann, war dies für die Strafrechtswissenschaft keine Option: Wie soll man sich auf eine Vergangenheit beziehen, die auf Willkür und Grausamkeit beruhte, fragt Pawlik. Also, referiert er den Autor weiter, rief man die Philosophie zur Hilfe. Bedauerlich findet es der Rezensent, ohne dies näher zu erläutern, dass diese philosophisch fundierte Strafrechtsdogmatik deutscher Herkunft auf die Gestaltung eines europäischen Strafrechts keinen Einfluss ausüben wird.
© Perlentaucher Medien GmbH
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