Die Lebenslange Haftung des insolventen Schuldners ist eine rechtspolitisch und rechtsvergleichend radikale Ausprägung des Selbstverantwortungsprinzips. Obwohl ihre Prämissen im Bereich der gesetzlichen Vertretung offensichtlich nicht zutreffen, wurde sie von zivilrechtlicher Seite in diesem Bereich nie hinterfragt. Seit das BVerfG im Jahre 1986 die unbeschränkte Haftung zweier Minderjähriger aus der gesetzlichen Vertretung ihrer Mutter im Ergebnis für verfassungswidrig erklärte, ist eine Diskussion darüber entstanden, welche gesetzgeberischen Maßnahmen zur Beschränkung der gesetzlichen Vertretungsmacht verfassungsrechtlich geboten sind. Eine Novellierung ist bislang nicht in Sicht. Der Verfasser zeigt auf, daß eine Haftungsbeschränkung bei gesetzlicher Vertretung bereits aus dem Normzweck der unbeschränkten Schuldenhaftung folgt. Seine Lösung einer teleologischen Reduktion der Schuldenhaftung stützt sich auf zwei unterschiedliche Ansätze: zum einen auf die heute allgemein anerkannte rechtsfortbildende Haftungsbeschränkung bei gesetzlicher Vermögensverwaltung, zum anderen auf den Zusammenhang zwischen Außen- und Innenhaftung bei gesetzlicher Vertretung.