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Das römische Recht des Schuldnerverzugs sperrt sich gegen die heute gängige Vorstellung, die schuldhafte Verzögerung einer Leistung bedeute eine Nichterfüllung der Leistungspflicht in Ansehung der Zeit. In Rom wurde der Schuldner nämlich nicht für die Folgen der Verzögerung, vielmehr dafür haftbar gemacht, daß er zum Leistungstermin nicht geleistet hatte. Dies hatte zur Folge, daß das hypothetische Schicksal der rechtzeitigen Leistung beim Gläubiger unberücksichtigt blieb, also weder ein nachträglicher Untergang des Leistungsgegenstands den Schuldner entlasten noch ein durch die…mehr

Produktbeschreibung
Das römische Recht des Schuldnerverzugs sperrt sich gegen die heute gängige Vorstellung, die schuldhafte Verzögerung einer Leistung bedeute eine Nichterfüllung der Leistungspflicht in Ansehung der Zeit. In Rom wurde der Schuldner nämlich nicht für die Folgen der Verzögerung, vielmehr dafür haftbar gemacht, daß er zum Leistungstermin nicht geleistet hatte. Dies hatte zur Folge, daß das hypothetische Schicksal der rechtzeitigen Leistung beim Gläubiger unberücksichtigt blieb, also weder ein nachträglicher Untergang des Leistungsgegenstands den Schuldner entlasten noch ein durch die Leistungsverzögerung provozierter Folgeschaden den Ersatzanspruch des Gläubigers vergrößern konnte. Wann hat sich dieses Konzept, in demnoch der Strafgedanke wirkt, zu dem modernen Begriff des Schuldnerverzugs gewandelt? Und ist der Transformationsprozeß überhaupt schon abgeschlossen? Der Autor führt vom Ringen der mittelalterlichen Juristen mit den unverstandenen römischen Quellen über die Grundlegung der modernen Verzugsrechtslehre im Humanismus zu deren Ausbildung im Naturrecht und den gegenläufigen Tendenzen in der Gemeinrechtslehre, um mit der Betrachtung des BGB und der neueren Rechtsvereinheitlichungswerke zu schließen.
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Autorenporträt
Jan Dirk Harke studierte von 1991 bis 1994 Rechtswissenschaft an der Universität Freiburg, wo er nach dem Ersten Staatsexamen als Assistent am Lehrstuhl von Joseph Georg Wolf tätig war. Auf das Referendariat am Landgericht Freiburg folgten 1998 das Zweite Staatsexamen und die Promotion. Harkes Doktorarbeit über die Methode des berühmten römischen Juristen Celsus wurde mit dem Preis der Dr. Georg-Rössler-Stiftung im Verein der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ausgezeichnet.Von 1998 bis 2000 war Harke als angestellter Rechtsanwalt im Berliner Büro einer großen internationalen Kanzlei tätig. Anschließend fertigte er als Habilitationsstipendiat der Deutschen Forschungsgemeinschaft und unter Betreuung von Ulrich Manthe (Passau) eine Habilitationsschrift über den Irrtum im klassischen römischen Vertragsrecht an. Die Habilitation durch die Juristische Fakultät der Universität Passau erfolgte im Januar 2003. Im Wintersemester 2002/03 war Harke als Lehrstuhlvertreter an der Universität

Regensburg tätig. Der Ruf an die Universität Würzburg erging im Mai 2003. Von 2009 bis 2016 war Harke zudem Richter am Oberlandesgericht Nürnberg. Seit 2016 ist Harke Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Römisches Recht und Europäische Rechtsgeschichte an der Universität Jena.