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Insbesondere im Lebensmittelbereich existieren in der Schweiz zahlreiche Normen, welche die Verwendung von Sachbezeichnungen für bestimmte Produkte einschränken. Die Sachbezeichnungen für Lebensmittel müssen diese charakterisieren und sich dabei an ihrer Beschaffenheit und an den für die Herstellung verwendeten Rohstoffen orientieren. Wer also über ein Produkt sachlich kommuniziert, musste sich bisher an diese Schranken halten. Auf 1. Juli 2010 hat nun die Schweiz mit der Revision des THG einseitig das Cassis-de-Dijon-Prinzip eingeführt. Damit werden in der Schweiz grundsätzlich alle Produkte…mehr

Produktbeschreibung
Insbesondere im Lebensmittelbereich existieren in der Schweiz zahlreiche Normen, welche die Verwendung von Sachbezeichnungen für bestimmte Produkte einschränken. Die Sachbezeichnungen für Lebensmittel müssen diese charakterisieren und sich dabei an ihrer Beschaffenheit und an den für die Herstellung verwendeten Rohstoffen orientieren. Wer also über ein Produkt sachlich kommuniziert, musste sich bisher an diese Schranken halten. Auf 1. Juli 2010 hat nun die Schweiz mit der Revision des THG einseitig das Cassis-de-Dijon-Prinzip eingeführt. Damit werden in der Schweiz grundsätzlich alle Produkte zugelassen, welche in einem EG- bzw. EWR-Staat rechtmässig in Verkehr gesetzt wurden. Die Schranken der sachlichen Kommunikation fallen dahin, soweit ein EG- oder EWR-Staat eine vergleichbare einschränkende Regelung nicht kennt. Diese Arbeit soll nun aufzeigen, ob es möglich ist, Sachbezeichnungen auf andere Weise zu schützen, wie etwa durch Markenrecht, UWG oder Firmenrecht. Grundlage bilden insbesondere zwei Bundesgerichtsentscheide, welche über den Schutz der sachlichen Kommunikation zu entscheiden hatten.
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