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Welche Auswirkungen hat die Überwälzung von Prämien für die Gebäudeversicherung vom Vermieter auf den Mieter im Dreiecksverhältnis Vermieter - Mieter - Versicherer? Diese Frage untersucht Naumann in versicherungsrechtlicher und mietrechtlicher Hinsicht. Hierbei erfolgt zunächst die grundlegende Entscheidung für die haftungsrechtliche Lösung im Rahmen der mietvertraglichen Vereinbarungen und damit gegen die als versicherungsrechtliche Lösungen bezeichneten Ansätze der Regressverzichts- und Mitversicherungslösung. Für die Regressverzichtslösung spricht sich nunmehr auch der 4. Senat des BGH in…mehr

Produktbeschreibung
Welche Auswirkungen hat die Überwälzung von Prämien für die Gebäudeversicherung vom Vermieter auf den Mieter im Dreiecksverhältnis Vermieter - Mieter - Versicherer? Diese Frage untersucht Naumann in versicherungsrechtlicher und mietrechtlicher Hinsicht. Hierbei erfolgt zunächst die grundlegende Entscheidung für die haftungsrechtliche Lösung im Rahmen der mietvertraglichen Vereinbarungen und damit gegen die als versicherungsrechtliche Lösungen bezeichneten Ansätze der Regressverzichts- und Mitversicherungslösung. Für die Regressverzichtslösung spricht sich nunmehr auch der 4. Senat des BGH in seiner Entscheidung vom 8. November 2000, BGHZ 145, 393 in Abkehr von der bis dahin vertretenen Auffassung des 8. Senats, BGHZ 131, 288 aus. Die diese Entscheidung berücksichtigende, sich aber dagegen aussprechende Grundentscheidung der Verfasserin wird im folgenden anhand der im einzelnen untersuchten Auswirkungen überprüft und schließlich in einer Gesamtbewertung als in sich geschlossene Lösungsmöglichkeit gewürdigt. Im einzelnen befasst sich die Arbeit mit Fragen der Beweislastverteilung, Zurechnung von Drittverhalten, Ausdehnung der Haftungsbeschränkung auf Dritte, Anwendung des Familienprivilegs, Geltung versicherungsvertraglicher Obliegenheiten, Verpflichtung zur Fortzahlung des Mietzinses, des Anspruchs auf Wiederaufbau der Mietsache sowie den Auswirkungen von Selbstbehalt und Unterversicherung. In einem eigenständigen Abschnitt wird die Umlage der Versicherungsprämien als Betriebskosten im Rahmen des Mietverhältnisses behandelt.