Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich VWL - Wettbewerbstheorie, Wettbewerbspolitik, Note: 1,3, Philipps-Universität Marburg (Politikwissenschaft), Sprache: Deutsch, Abstract: Das Schlagwort von der Informationsgesellschaft ist heute allgegenwärtig. Von vielen wird sie als Nachfolgerin der Industriegesellschaft betrachtet, und es wird vorgeschlagen sie als eine neue Form der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Organisation anzusehen. Diese Annahme basiert auf dem Argument, die Informationsgesellschaft verwende eine neuartige Form von Ressourcen, die sich fundamental von denen ihrer industriellen Vorgänger unterscheiden. Während Industriegesellschaften auf die Herstellung von Produkten im Sinne physischer Objekte ausgerichtet sind, wird das Rohmaterial der Informationsgesellschaft oft als Wissen und Information, also als immaterielle Güter beschrieben. Dennoch behält das industriellen Gesellschaften zugrunde liegende Prinzip des Kapitalismus auch im Informationsbasierten Zusammenhang seine Bedeutung. Obwohl Veränderungen in der Art und Weise der Produktion festgestellt werden können, bleibt die Organisationsstruktur der Produktionsbeziehungen und auch deren grundlegendes Prinzip das des Eigentums dasselbe. Es wird lediglich erweitert und auch auf Information angewandt, die folglich ebenso wie materielle Waren in ein Bezugssystem von Eigentumsbeziehungen eingebettet und generell als geistiges Eigentum bezeichnet werden (Becker(2002):72). . Diese Arbeit soll einen Einblick in den Bereich Lizenzverweigerung als Missbrauch geistiger Eigentumsrechte bei marktbeherrschender Stellung gegeben. Stellt die Lizenzverweigerung einem Konkurrenten gegenüber einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach Art. 82 EG- Vertrag dar? Ist es wichtiger den Wettbewerb zu schützen zum Wohle der Verbraucher oder steht das Urheberrecht an erster Stelle, um dafür zu sorgen, dass die Unternehmen auch weiterhin einen Anreiz haben in Innovationen zu investieren? Mit diesen Fragen haben sich der Europäische Gerichtshof und die Europäische Kommission in den letzten Jahren häufig beschäftigen müssen, da oftmals Uneinigkeit darüber herrschte, wessen Interessen im Vordergrund stehen sollten. In ihren Entscheidungen in den Fällen Volvo/Veng, Magill, Ladbroke und Bronner haben EuGH und EuG zwischen der Lizenzverweigerung als Substanz eines Ausschließlichkeitsrechts, welches keinen Marktmissbrauch darstellt und dem Vorliegen außergewöhnlicher Umstände unterschieden, die eine Lizenzverweigerung missbräuchlich machen können.
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