Die Korruptionsbekämpfung zählt zu den aktuellen kriminalpolitischen Themen der Gegenwart. Grundlage der jüngeren Rechtsprechung bilden die
331 ff. StGB in ihrer Fassung durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz von 1997. Intention des Gesetzgebers war es, die Präventionsleistung der Bestechungsdelikte zu verbessern. Er wählte daher die Deliktsstruktur der abstrakten Gefährdungsdelikte. Damit berühren die Tatbestände zentrale Aspekte der strafrechtlichen Grundlagendiskussion. Es geht um die rechtstheoretische Begründbarkeit von Kollektivrechtsgütern. Am Beispiel der Auslegung der
331 ff. StGB zeigt die Arbeit auf, dass weder grammatikalische noch teleologische oder verfassungsrechtliche Konzepte eine schärfere Umgrenzung von Kollektivrechtsgütern zufriedenstellend bewältigen können. Damit der Rechtsgutsbegriff dem Sog gesellschaftlicher Funktionalisierung entgeht, ist eine personale Orientierung der durch die Bestechungsdelikte geschützten Interessen unerlässlich. Mit der Akzentuierung des Individuums ist das Ergebnis der Arbeit vorgezeichnet. Die
331, 333 StGB, denen kein verletzbares menschliches Schutzinteresse zugrundeliegt, sind aus dem StGB zu streichen.
331 ff. StGB in ihrer Fassung durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz von 1997. Intention des Gesetzgebers war es, die Präventionsleistung der Bestechungsdelikte zu verbessern. Er wählte daher die Deliktsstruktur der abstrakten Gefährdungsdelikte. Damit berühren die Tatbestände zentrale Aspekte der strafrechtlichen Grundlagendiskussion. Es geht um die rechtstheoretische Begründbarkeit von Kollektivrechtsgütern. Am Beispiel der Auslegung der
331 ff. StGB zeigt die Arbeit auf, dass weder grammatikalische noch teleologische oder verfassungsrechtliche Konzepte eine schärfere Umgrenzung von Kollektivrechtsgütern zufriedenstellend bewältigen können. Damit der Rechtsgutsbegriff dem Sog gesellschaftlicher Funktionalisierung entgeht, ist eine personale Orientierung der durch die Bestechungsdelikte geschützten Interessen unerlässlich. Mit der Akzentuierung des Individuums ist das Ergebnis der Arbeit vorgezeichnet. Die
331, 333 StGB, denen kein verletzbares menschliches Schutzinteresse zugrundeliegt, sind aus dem StGB zu streichen.