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Examensarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 11,5, Eberhard-Karls-Universität Tübingen, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Masse an Menschen und die damit verbundene Fülle an Kreativität die besteht, lässt es nur logisch erscheinen, dass verschiedene Personen, ob bewusst oder unbewusst, ähnliche Dinge schaffen. So ist es heute nahezu unmöglich etwas völlig Neues, ohne zumindest gedanklicher Verwendung von bereits Gesehenem oder Erlerntem, zu leisten. Dabei ist es egal, wasgenau ein Mensch erschafft. Zu irgendeinem Zeitpunkt muss…mehr

Produktbeschreibung
Examensarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 11,5, Eberhard-Karls-Universität Tübingen, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Masse an Menschen und die damit verbundene Fülle an Kreativität die besteht, lässt es nur logisch erscheinen, dass verschiedene Personen, ob bewusst oder unbewusst, ähnliche Dinge schaffen. So ist es heute nahezu unmöglich etwas völlig Neues, ohne zumindest gedanklicher Verwendung von bereits Gesehenem oder Erlerntem, zu leisten. Dabei ist es egal, wasgenau ein Mensch erschafft. Zu irgendeinem Zeitpunkt muss eineAuseinandersetzung mit einem bestehendem, wenn auch womöglich völlig andersartigem Werk geschehen sein. Jedem Design eines noch so neuartigen Stuhls liegt die Tatsache zu Grunde, dass bereits vorher Sitzmöglichkeiten bestanden. Jeder Autor eines Buches war sich beim Schreiben seiner Geschichte bewusst, dass auch andere vergleichbare Werke existieren. Und auch der Künstler, der eine nie da gewesene Form für eine Plastik gefundenhat, ist sich des Vorhandenseins anderer Skulpturen bewusst.Mit einem bestehenden Werk zu arbeiten kann auf verschiedene Weisen geschehen. Es kann beispielsweise kopiert, ab gemalt, übersetzt, umgestaltet oder als bloße Inspiration verwendet werden. Ist ein Werk durch das Urheberrecht geschützt, so sind manche Verwendungen des Werkes dem Urheber vorbehalten. In der Praxis ist es oft schwer zu erkennen, ob die Arbeit eines Dritten die Rechte eines Urhebers an einem bestehenden Werkverletzt, oder ob der Dritte ein eigenständiges Werk mit eigenen Rechten geschaffen hat. Die Beantwortung dieser Frage ist abhängig von dem Schutzumfang, den das bestehende Werk hatte. Zu klären ist, anhand welcher Kriterien erkannt werden kann, ob ein neues unabhängiges Werk geschaffen, oder die Rechte eines bestehenden Werkes verletzt worden sind. Die Arbeit wird daher zu Beginn einen Überblick darüber verschaffen, was unter dem Begriff Werk zu verstehen ist.Danach wird auf die Kriterien, die den Schutzumfang eines Werkesbestimmen, eingegangen.[...]