Gesetze bestehen in der Zeit und sind auch den Einflüssen der jeweiligen Zeit ausgesetzt. In vielen Bereichen scheint das Recht einer sich ständig verändernden Wirklichkeit hinterherzuhinken. Der Erlass eines neuen Gesetzes kann aber einige Zeit in Anspruch nehmen. Kann beziehungsweise muss nun die dritte Gewalt die Gesetze verändern, während der Gesetzgeber untätig bleibt? Das Bundesverfassungsgericht erkennt die Möglichkeit einer Anpassung der Rechtsordnung aufgrund gewandelter Umstände in seiner ständigen Rechtsprechung an und betont, dass es die Aufgabe der Rechtsprechung sei, den vom Gesetzgeber festgelegten Gesetzeszweck über die Zeit hinweg 'zuverlässig' zur Geltung zu bringen.
Diese Arbeit setzt sich zum Ziel, dieses überzeugende Diktum des Bundesverfassungsgerichts zu konkretisieren. Dazu entwickelt sie unter Rückgriff auf die methodische Kategorie der sekundären Lücke ein überzeugendes Konzept, das es dem Rechtsanwender ermöglicht, die Forderung einer Rechtsfortbildung wegen veränderter Umstände anhand rationaler Kriterien zu reflektieren.
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Diese Arbeit setzt sich zum Ziel, dieses überzeugende Diktum des Bundesverfassungsgerichts zu konkretisieren. Dazu entwickelt sie unter Rückgriff auf die methodische Kategorie der sekundären Lücke ein überzeugendes Konzept, das es dem Rechtsanwender ermöglicht, die Forderung einer Rechtsfortbildung wegen veränderter Umstände anhand rationaler Kriterien zu reflektieren.
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