Bachelorarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 1,7, Hochschule Magdeburg-Stendal; Standort Magdeburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Rahmen der deutschen Rechtsordnung ist erst einmal davon auszugehen, dass jeder Bürger in der Regel für sich selbstständig und eigenverantwortlich handelt, denn grundsätzlich ist das soziale sowie das gesellschaftliche Leben eines Menschen frei von gesetzlichen Reglementierungen und staatlichen Kontrollen. Doch im Leben von älteren oder kranken Menschen können Situationen eintreten, in denen dann Hilfe durch andere benötigt wird, weil die Bewerkstelligung der eigenen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr möglich ist. Die Angelegenheiten können jedoch von Person zu Person variieren. Einerseits können es Angelegenheiten sein, bei denen Personen nicht mehr dazu in der Lage sind, sich selbst aufgrund einer gesundheitlichen Einschränkung mit Essen zu versorgen. Andererseits kann es Personen aufgrund von kognitiven Einschränkungen nicht mehr möglich sein, sich z.B. bei der Abwicklung eines oder mehrerer Rechtsgeschäfte darüber im Klaren zu sein, welche Auswirkungen und Konsequenzen diese Rechtsgeschäfte letztendlich für sie haben. Um diese Menschen dahingehend zu unterstützen, ihre Angelegenheiten wieder besser zu regeln, erfolgt eine Hilfe meist durch Familienangehörige oder bekannte Personen wie Verwandte, Freunde, Nachbarn oder auch Kollegen. Doch wenn Familienangehörige oder andere bekannte Personen diesen Unterstützungsbedarf aufgrund von unzureichenden Möglichkeiten oder Kompetenzen nicht leisten können, besteht die Option einer rechtlichen Betreuung. Die rechtliche Betreuung bezieht sich bei der Besorgung und Unterstützung des Hilfebedürftigen allerdings ausschließlich auf die rechtlichen Angelegenheiten der zu betreuenden Person. Der rechtliche Betreuer handelt sozusagen als gesetzlicher Stellvertreter für den Betreuten. Dieser soll in der Funktion als Stellvertreter des Betreuten stets zu dessen Wohl und unter der Wahrung seiner Selbstbestimmung im Rahmen der ihm zugetragenen Aufgaben durch das Betreuungsgericht handeln. Doch kann den Wünschen des Betreuten in vollem Umfang immer entsprochen werden, wenn dieser aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen frei zu bestimmen?
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