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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 1,3, Ostbayerische Technische Hochschule Regensburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeit widmet sich der Frage, welche Bedeutung der Selbstbestimmung betreuter Personen tatsächlich im Recht beigemessen wird. Auch wird untersucht, welche Hemmnisse der Selbstbestimmungsverwirklichung in der Betreuungspraxis bestehen. Mittels Fachliteratur werden die rechtlichen Grundlagen der Betreuung und deren Auswirkungen der Rechtsstellung des Betreuers auf die Selbstbestimmung des Betreuten im allgemeinen…mehr

Produktbeschreibung
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 1,3, Ostbayerische Technische Hochschule Regensburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeit widmet sich der Frage, welche Bedeutung der Selbstbestimmung betreuter Personen tatsächlich im Recht beigemessen wird. Auch wird untersucht, welche Hemmnisse der Selbstbestimmungsverwirklichung in der Betreuungspraxis bestehen. Mittels Fachliteratur werden die rechtlichen Grundlagen der Betreuung und deren Auswirkungen der Rechtsstellung des Betreuers auf die Selbstbestimmung des Betreuten im allgemeinen Vertretungsrecht sowie der Personensorge dargelegt.Die Reform des Betreuungsrechts wurde nun vor mehr als 20 Jahren eingeführt. Ziel ist, unter Betreuung stehenden Personen, ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Die Zielgruppe des Rechtsinstituts sind körperlich, geistig und seelisch behinderte sowie psychisch kranke Menschen. Der gesetzlichen Betreuung wird teilweise eine justizielle Zentriertheit unterstellt und deshalb kritisiert. Auch ungeklärt ist der genaue Rechtszustand zwischen Betreuer und Betreuten sowie das Spannungsverhältnis zwischen fürsorglicher Fremdbestimmung durch den Betreuer und der Selbstbestimmung des Betreuten.Die Umsetzung des Betreuungsrechts begegnet in der Praxis verschiedenen Hemmnissen, worauf im letzten Kapitel eingegangen wird. Das Spannungsverhältnis zwischen fürsorglicher Fremdbestimmung und Selbstbestimmung bleibt auch nach der Untersuchung bestehen. Die Selbstbestimmung der Betreuten wird vor allem in den Vorschriften des §1901 BGB und dem Erforderlichkeitsgrundsatz festgelegt. Vorsorgevollmachten und andere Hilfen stehen ebenfalls für die Selbstbestimmung. Ein besonderes rechtliches Verhältnis stellt der Einwilligungsvorbehalt nach §1903 BGB dar, da der Betreute hierdurch faktisch rechtlich unselbstständig wird. Die Hilfe der Betreuung kann, unter bestimmten Umständen, in eine gewisse "Bevormundung" umschlagen. Dennoch stehen das Rechtsinstitut und das Selbstbestimmungsrecht betreuter Menschen nicht im Widerspruch zueinander. Darüber hinaus ist sich das Betreuungsrecht seinem Eingriff in die Persönlichkeitsrechte Betroffener bewusst. Es ist insbesondere die Aufgabe der Betreuung Selbstbestimmung zu achten und zu fördern. Dies ist eine Herausforderung für alle Beteiligten. Falls diese nicht überwunden wird, kann die Selbstbestimmung betreuter Menschen nicht erreicht werden und Fremdbestimmung ist die Folge. So müssen stets neue Impulse aus der Praxis und kreative Lösungen gegeben werden, damit größtmögliche Selbstbestimmung garantiert wird.
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