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Öffentliche Übernahmeangebote werden weder durch gesellschaftsrechtliche noch durch kapitalmarktrechtliche oder allgemein zivilrechtliche Bestimmungen ausreichend erfaßt. Wegen der Komplexität und wirtschaftlichen Bedeutung solcher Vorgänge ist ein Bedarf für besondere Regulierung deshalb allgemein anerkannt.
Insbesondere auf europäischer Ebene wird aufgrund des häufig grenzüberschreitenden Kontexts öffentlicher Übernahmen seit Jahren die Harmonisierung im Rahmen einer EG-Richtlinie betrieben, die zuletzt im November 1997 als »Geänderter Vorschlag für eine Dreizehnte Richtlinie des
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Produktbeschreibung
Öffentliche Übernahmeangebote werden weder durch gesellschaftsrechtliche noch durch kapitalmarktrechtliche oder allgemein zivilrechtliche Bestimmungen ausreichend erfaßt. Wegen der Komplexität und wirtschaftlichen Bedeutung solcher Vorgänge ist ein Bedarf für besondere Regulierung deshalb allgemein anerkannt.

Insbesondere auf europäischer Ebene wird aufgrund des häufig grenzüberschreitenden Kontexts öffentlicher Übernahmen seit Jahren die Harmonisierung im Rahmen einer EG-Richtlinie betrieben, die zuletzt im November 1997 als »Geänderter Vorschlag für eine Dreizehnte Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts über Übernahmeangebote« vorgelegt wurde. Während vorangegangene Entwürfe an inhaltlicher Kritik gescheitert waren, steht jetzt die Frage im Vordergrund, inwieweit staatliche Regulierung von Übernahmeangeboten tatsächlich erforderlich ist, oder ob Übernahmeangebote nicht auch Gegenstand nationaler Selbstregulierung seinkönnen. Von besonderer Relevanz ist diese Frage für Großbritannien, das mit dem Londoner »City Code on Takeovers and Mergers« eines der bekanntesten und ältesten Beispiele funktionierender Selbstregulierung in Europa vorweisen kann. Seit mehr als dreißig Jahren verteidigt das den City Code zugleich herausgebende und anwendende Takeover Panel die britische »Bastion der freiwilligen Selbstkontrolle im Übernahmerecht«, die über die Grenzen Großbritanniens hinaus Bedeutung erlangt hat. Die gehegte Befürchtung, daß die Verabschiedung der europäischen Übernahmerichtlinie das »Aus« für die britischen Takeoverregulierung bedeuten würde, erweist sich bei näherer Betrachtung jedoch als unbegründet. Wenngleich Selbstregulierung fortan nur noch in gesetzlichem Rahmen möglich wäre, hätte dies angesichts der zu beobachtenden allgemeinen Verrechtlichung der britischen Takeoverkontrolle kaum praktische Auswirkungen. Der aktuelle Richtlinienvorschlag wäre nicht das Ende nationaler Selbstregulierung öffentlicher Übernahmeangebote und könnte durch das übergeordnete europäische Interesse an einem Abbau von Übernahmehindernissen gerechtfertigt werden.