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Zur Jahrtausendwende hat der deutsche Gesetzgeber das von ihm selbst aufgestellte Vertragsmonopol der kassenärztlichen Vereinigungen durchbrochen und mit den Selektivverträgen der vertragsärztlichen Versorgung erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik Einzelverträge zwischen Krankenkassen und Ärzten zugelassen. Doch die Neuregelungen werfen mehr Fragen auf, als sie beantworten. Unklar ist zum einen, was genau die über das 4. Buch SGB V verteilten, uneinheitlich gestalteten und seit ihrer Einführung bereits mehrfach geänderten Rechtsgrundlagen der Selektivverträge überhaupt zulassen. Hinter…mehr

Produktbeschreibung
Zur Jahrtausendwende hat der deutsche Gesetzgeber das von ihm selbst aufgestellte Vertragsmonopol der kassenärztlichen Vereinigungen durchbrochen und mit den Selektivverträgen der vertragsärztlichen Versorgung erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik Einzelverträge zwischen Krankenkassen und Ärzten zugelassen. Doch die Neuregelungen werfen mehr Fragen auf, als sie beantworten.
Unklar ist zum einen, was genau die über das 4. Buch SGB V verteilten, uneinheitlich gestalteten und seit ihrer Einführung bereits mehrfach geänderten Rechtsgrundlagen der Selektivverträge überhaupt zulassen. Hinter den vielen Detailfragen, denen sich die Arbeit annimmt, verbirgt sich die Frage danach, wie weit der neuartige Wettbewerb unter den vertragsärztlichen Leistungserbringern reicht.
Unklar ist zum anderen, wie das Rechtssystem den Vertragswettbewerb reguliert. Die Geschichte der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung zeigen, dass der Interessenwiderstreit der Krankenkassen und Ärzte verfasst werden muss, um die Sicherheit der Gesundheitsversorgung nicht zu gefährden. Der plötzliche Verzicht auf die Exklusivität des Kollektivvertragssystems hinterlässt ein rechtliches Vakuum, das der Gesetzgeber bislang nur mit Verwirrung über die Ausschlusswirkung des
69 SGB V gefüllt hat. Der Autor untersucht deshalb, ob dem neuartigen Vertragswettbewerb mithilfe geltender Normen eine Wettbewerbsordnung zur Seite gestellt werden kann.