Das WERK:
Das Standardwerk für alle mit dem SGB IX in Forschung und Praxis betrauten Anwender in Behörden und Unternehmen.
Die NEUregelungen betreffen u.a
Kündigungen schwerbehinderter Menschen, die ohne die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung künftig unwirksam sind
Maßnahmen zur Änderung des Rechts der Schwerbehindertenvertretung
Anpassung der Schwellenwerte für die Freistellung der Vertrauensperson
Ebenso Anpassung der Staffelung der Schwellenwerte für die Heranziehung der Vertreter
Anspruch der Schwerbehindertenvertretung auf eine Bürokraft
Fortbildungsanspruch für Stellvertreter
Einführung eines bislang für Schwerbehindertenvertretungen noch nicht existierenden Übergangsmandats bei Spaltung eines Betriebes.
KUNDENNUTZEN:
Mit dem Bundesteilhabegesetz ist das SGB IX grundlegend neu gefasst worden. Die Neufassung tritt am 01.01.2018 in Kraft. Für eine Übergangszeit bis zu diesem Zeitpunkt ist jedoch ein Vorschaltgesetz geschaffen worden, das bereits zu inhaltlichen Änderungen im SGB IX in 2017 führt. Diese Änderungen betreffen insbesondere die
69 bis 160 SGB IX, das sog. Schwerbehindertenrecht, das in der Folge, das heißt ab 2018 inhaltsgleich unter neuer Nummernfolge in das dann geltende neue SGB IX einfließt.
Die ab 2017 geltenden Änderungen sind in die 11. Auflage des "Knittel" bereits aufgenommen und umfassend kommentiert.
Autor:
Prof. Dr. Bernhard Knittel , Vors. Richter am OLG München a.D.
Kurztext:
Der Standardkommentar für alle Schwerbehindertenvertretungen, Integrationsämter, Betriebs- und Personalräte.
Das Standardwerk für alle mit dem SGB IX in Forschung und Praxis betrauten Anwender in Behörden und Unternehmen.
Die NEUregelungen betreffen u.a
Kündigungen schwerbehinderter Menschen, die ohne die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung künftig unwirksam sind
Maßnahmen zur Änderung des Rechts der Schwerbehindertenvertretung
Anpassung der Schwellenwerte für die Freistellung der Vertrauensperson
Ebenso Anpassung der Staffelung der Schwellenwerte für die Heranziehung der Vertreter
Anspruch der Schwerbehindertenvertretung auf eine Bürokraft
Fortbildungsanspruch für Stellvertreter
Einführung eines bislang für Schwerbehindertenvertretungen noch nicht existierenden Übergangsmandats bei Spaltung eines Betriebes.
KUNDENNUTZEN:
Mit dem Bundesteilhabegesetz ist das SGB IX grundlegend neu gefasst worden. Die Neufassung tritt am 01.01.2018 in Kraft. Für eine Übergangszeit bis zu diesem Zeitpunkt ist jedoch ein Vorschaltgesetz geschaffen worden, das bereits zu inhaltlichen Änderungen im SGB IX in 2017 führt. Diese Änderungen betreffen insbesondere die
69 bis 160 SGB IX, das sog. Schwerbehindertenrecht, das in der Folge, das heißt ab 2018 inhaltsgleich unter neuer Nummernfolge in das dann geltende neue SGB IX einfließt.
Die ab 2017 geltenden Änderungen sind in die 11. Auflage des "Knittel" bereits aufgenommen und umfassend kommentiert.
Autor:
Prof. Dr. Bernhard Knittel , Vors. Richter am OLG München a.D.
Kurztext:
Der Standardkommentar für alle Schwerbehindertenvertretungen, Integrationsämter, Betriebs- und Personalräte.