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Erscheint vorauss. November 2024
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Die Arbeit untersucht die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Europäischen Kommission, Verweisungsanträge nach Art. 22 VO (EG) 139/2004 auch dann anzunehmen, wenn der Zusammenschluss weder europäische noch nationale Schwellenwerte erreicht (»Silent Acquisition«). Eine Sekundärauswertung ökonomischer Studien zeigt, dass Übernahmen von umsatzschwachen Start-Ups keine derart gravierenden negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb haben, dass eine Erweiterung der Prüfungsbefugnisse der Kommission zweifelsfrei gerechtfertigt ist. Juristisch betrachtet ist die weite Auslegung von Art. 22 VO (EG)…mehr

Produktbeschreibung
Die Arbeit untersucht die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Europäischen Kommission, Verweisungsanträge nach Art. 22 VO (EG) 139/2004 auch dann anzunehmen, wenn der Zusammenschluss weder europäische noch nationale Schwellenwerte erreicht (»Silent Acquisition«). Eine Sekundärauswertung ökonomischer Studien zeigt, dass Übernahmen von umsatzschwachen Start-Ups keine derart gravierenden negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb haben, dass eine Erweiterung der Prüfungsbefugnisse der Kommission zweifelsfrei gerechtfertigt ist. Juristisch betrachtet ist die weite Auslegung von Art. 22 VO (EG) 139/2004 unvertretbar und überdies nicht mit europäischem Primärrecht vereinbar. Das Werk schließt mit einem vergleichenden Blick auf das im Veröffentlichungsprozess dieser Arbeit erschienene Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Rechtssache Illumina/Grail, um Parallelen und Unterschiede zu den Überlegungen der Dissertation aufzuzeigen.
Autorenporträt
Philipp Winkler studierte Rechtswissenschaften an der Universität Konstanz mit dem Schwerpunkt 'Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht'. Nach Abschluss der Ersten Juristischen Prüfung im Februar 2023 war er bis September 2024 promotionsbegleitend als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei einer internationalen Wirtschaftskanzlei in Stuttgart tätig. Seit Oktober 2024 ist er Rechtsreferendar am Landgericht München I und wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Professur für Recht der Digitalgüter, Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht von Prof. Dr. iur., Dr. rer. pol. Mark-Oliver Mackenrodt, LL.M. (NYU) an der TU München.