Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 12, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit der Entscheidung des BFH vom 09.12.2010 wurde in Fortführung des BFH-Urteils vom 29.01.2009 beschlossen, dass die Vereinnahmung eines Entgelts für eine vor Insolvenzeröffnung ausgeführte Leistung nicht nur bei der Ist-, sondern auch bei der Sollbesteuerung eine Masseverbindlichkeit i.S.v.
55 I Nr.1 InsO darstellt. Dies ist von Bedeutung, da die Einordnung als Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit verfahrensentscheidend ist. So können steuerliche Ansprüche des Finanzamtes, welche Masseverbindlichkeiten darstellen, im Gegensatz zu Insolvenzforderungen i.S.v.
38 InsO, ohne insolvenzrechtliche Einschränkungen geltend gemacht werden. Bei ihnen ergeht die Geltendmachung weiterhin mittels Steuerbescheid. Insolvenzforderungen hingegen können nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem.
251 II AO i.V.m.
87 InsO nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgt, also gem.
251 III AO nur durch Feststellungsbescheid festgestellt werden. Hinzu kommt, dass Insolvenzforderungen gem.
174 InsO zur Tabelle angemeldet werden müssen, sodass das Finanzamt bei einer Ausschüttung von Geldern meist mit allen übrigen Insolvenzgläubigern zu gleichen Teilen an der Quote teilnimmt. Im Gegensatz dazu werden Masseverbindlichkeiten nach
53 InsO in vollem Umfang vorweg aus der Masse befriedigt, wofür der Insolvenzverwalter gem.
61 InsO persönlich haftet. Durch die Einordnung der Entgeltvereinnahmung als Masseverbindlichkeit kommt es somit zu einer Privilegierung des Anspruchs des Finanzamtes gegenüber den Ansprüchen der übrigen Insolvenzgläubiger. Die bisher allgemein geübte Insolvenzverwaltungspraxis, welche davon ausging, dass der Steueranspruch auch bei Vereinnahmung von Forderungen für vor Insolvenzeröffnung erbrachte Leistungen nur quotal als Insolvenzforderung zu befriedigen sei, wirddurch das Urteil verworfen. Im Schrifttum stieß das Urteil auf große Resonanz. Kritisch beleuchtet wurden dabei sowohl die dogmatische Begründung der Entscheidung, als auch die Vereinbarkeit mit der Rechtsprechung des VII. Senates, sowie die Vereinbarkeit mit dem Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz im Insolvenzrecht, und die massiven Folgen für die Praxis.
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55 I Nr.1 InsO darstellt. Dies ist von Bedeutung, da die Einordnung als Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit verfahrensentscheidend ist. So können steuerliche Ansprüche des Finanzamtes, welche Masseverbindlichkeiten darstellen, im Gegensatz zu Insolvenzforderungen i.S.v.
38 InsO, ohne insolvenzrechtliche Einschränkungen geltend gemacht werden. Bei ihnen ergeht die Geltendmachung weiterhin mittels Steuerbescheid. Insolvenzforderungen hingegen können nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem.
251 II AO i.V.m.
87 InsO nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgt, also gem.
251 III AO nur durch Feststellungsbescheid festgestellt werden. Hinzu kommt, dass Insolvenzforderungen gem.
174 InsO zur Tabelle angemeldet werden müssen, sodass das Finanzamt bei einer Ausschüttung von Geldern meist mit allen übrigen Insolvenzgläubigern zu gleichen Teilen an der Quote teilnimmt. Im Gegensatz dazu werden Masseverbindlichkeiten nach
53 InsO in vollem Umfang vorweg aus der Masse befriedigt, wofür der Insolvenzverwalter gem.
61 InsO persönlich haftet. Durch die Einordnung der Entgeltvereinnahmung als Masseverbindlichkeit kommt es somit zu einer Privilegierung des Anspruchs des Finanzamtes gegenüber den Ansprüchen der übrigen Insolvenzgläubiger. Die bisher allgemein geübte Insolvenzverwaltungspraxis, welche davon ausging, dass der Steueranspruch auch bei Vereinnahmung von Forderungen für vor Insolvenzeröffnung erbrachte Leistungen nur quotal als Insolvenzforderung zu befriedigen sei, wirddurch das Urteil verworfen. Im Schrifttum stieß das Urteil auf große Resonanz. Kritisch beleuchtet wurden dabei sowohl die dogmatische Begründung der Entscheidung, als auch die Vereinbarkeit mit der Rechtsprechung des VII. Senates, sowie die Vereinbarkeit mit dem Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz im Insolvenzrecht, und die massiven Folgen für die Praxis.
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