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Der Umweltschutz durch öffentliche Abgaben steht mehr denn je im Mittelpunkt der umweltpolitischen und umweltrechtlichen Diskussion. In diesem Zusammenhang hat vor allem die Erhebung von Abfallabgaben, insbesondere von Sonderabfallabgaben, praktische Bedeutung gewonnen. Während der Diskussionsentwurf eines Bundesabfallabgabengesetzes bisher nicht umgesetzt worden ist, sind in den letzten Jahren mehrere Bundesländer mit Gesetzen zur Einführung und Erhebung einer Sonderabfallabgabe hervorgetreten.
Die vorliegende Untersuchung befaßt sich am Beispiel der Hessischen Sonderabfallabgabe, dabei in
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Produktbeschreibung
Der Umweltschutz durch öffentliche Abgaben steht mehr denn je im Mittelpunkt der umweltpolitischen und umweltrechtlichen Diskussion. In diesem Zusammenhang hat vor allem die Erhebung von Abfallabgaben, insbesondere von Sonderabfallabgaben, praktische Bedeutung gewonnen. Während der Diskussionsentwurf eines Bundesabfallabgabengesetzes bisher nicht umgesetzt worden ist, sind in den letzten Jahren mehrere Bundesländer mit Gesetzen zur Einführung und Erhebung einer Sonderabfallabgabe hervorgetreten.

Die vorliegende Untersuchung befaßt sich am Beispiel der Hessischen Sonderabfallabgabe, dabei in die Erörterung auch andere Regelungen einbeziehend, mit den verfassungsrechtlichen Problemen dieser öffentlichen Abgabe. Dabei geht es einmal um die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder zu ihrer Einführung und Erhebung. Im Mittelpunkt der Studie steht sodann die Frage, ob es sich bei der Sonderabfallabgabe um eine verfassungsrechtlich zulässige Sonderabgabe handelt. Der Verfasser unternimmt eine übergreifende Systematisierung dieses außerhalb der Steuer und der Vorzugslasten (Gebühren, Beiträge) angesiedelten spezifischen Abgabentyps sowie eine sorgfältige Analyse seiner verschiedenen verfassungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Auf dieser Grundlage gelangt er für die in Rede stehende Sonderabfallabgabe zu dem Ergebnis, daß diese Abgabe als Sonderabgabe weder von den Gesetzgebungszuständigkeiten der Länder gedeckt ist, noch den ferner an sie zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Sie kann aber darüber hinaus auch nicht, wie der Verfasser darlegt, als Steuer verfassungskonform erhoben werden.
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