Als eine Sonderform des Beteiligungskaufes ist für die Begriffsbestimmung des Mantelkaufes der Rückgriff auf die besondere wirtschaftliche Situation der Mantelgesellschaft erforderlich. Die Untersuchung zeigt, daß hierbei auf die Merkmale der Unternehmenslosigkeit und der Vermögenslosigkeit abzustellen ist. Andererseits ist für die Beendigung einer Kapitalgesellschaft deren Löschung im Handelsregister und deren Vermögenslosigkeit erforderlich, so daß Mantelkäufe erst durch die Löschung der Gesellschaft registerrechtlich begrenzt werden können. In Ablehnung des von Stimmen in der Literatur vertretenen Analogiekonzeptes zeigt die Arbeit praxisorientierte Lösungswege zur Sicherung von Ansprüchen der Gläubiger einer Mantelgesellschaft auf, insbesondere auch im Hinblick auf 826 BGB.
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