Bachelorarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 1,3, Duale Hochschule Baden-Württemberg, Stuttgart, früher: Berufsakademie Stuttgart (Fakultät Sozialwesen), Sprache: Deutsch, Abstract: In den Diskussionen um Definition, Mandat, Wissenschaft und Praxis Sozialer Arbeit geht es oftmals um die Prinzipien der Menschenrechte als Ethik-Kodex der Profession. Wenn VertreterInnen der Profession, die ihr ein politisches Mandat zusprechen, sich auf die Menschenrechte als deren Grundlage berufen, muss geklärt werden, wie diese Grundlage konkret aufgebaut ist, denn auch die Menschenrechte sind nicht unumstritten. Als weltbürgerliche Norm mit universellem Geltungsanspruch lassen sie Spielraum für unterschiedliche Interpretationen und Argumentationen.In der Präambel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte heißt es, dass die "(...)Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,(...)".Um diese Grundsätze als handlungsleitende Basis einer Profession verstehen zu können, müssen einige Fragen geklärt werden. Die vorliegende Arbeit befasst sich daher im Hinblick auf das Selbstverständnis Sozialer Arbeit als Menschenrechtsprofession, in Bezug auf das Tripelmandat der Profession nach Staub-Bernasconi Zuerst wird der Würde-Begriff grundsätzlich diskutiert und interpretiert, der nach der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte die Grundlage bildet, auf der die sie aufbauen. Dazu werden verschiedene Perspektiven und Gedanken zur Herleitung von Würde und kritische Stimmen diskutiert, um auf dieser Diskussion aufbauend universalistisch gedachte Menschenrechte betrachten zu können.Sowohl Kant als auch Arendt haben sich mit Menschenrechten als universelle, weltbürgerliche Normen und mit Möglichkeiten zu deren Umsetzung innerhalb von Rechtsordnungen beschäftigt. Aus den Ergebnissen der Auseinandersetzung mit den Positionen beider wird das Dilemma klar, in dem sich Menschenrechte zwischen ihrem Anspruch als geltende, weltbürgerliche Rechte und ihrer Abhängigkeit von souveränen Nationalstaaten befinden.Menschenrechte sind an die Zugehörigkeit zu einer politischen Gemeinschaft geknüpft. Zwar stehen sie theoretisch jedem Menschen zu, jedoch bedürfen sie des politischen Gemeinwesens, konkret der Zugehörigkeit zu einem Nationalstaat, um praktisch gewährleistet werden zu können. Die Existenz rechtloser Menschen innerhalb eines Nationalstaats stellt dessen Fähigkeit, Menschenrechte zu garantieren, grundlegend in Frage.
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