Die Einschränkung der strafrechtlichen Rechtfertigungsgründe, besonders im Hinblick auf sozialethische Erwägungen und Grundgedanken, ist eng mit den Kardinalfragen über das Verhältnis zwischen Sozialethik und Strafrecht und über das Wesen der Strafrechtswidrigkeit und des Strafrechtsausschlusses verbunden. Sind aber die sozialethischen Einschränkungen der strafrechtlichen Notrechte reiner sozialethischer Herkunft oder weisen sie auch einen echten rechtlichen Akzent auf? Angesichts des in
103 II GG verankerten Gesetzlichkeitsprinzips zwingt die über den jeweils normierten Wortlaut hinausgehende Einschränkung des Strafunrechtsausschlusses zu einer Besinnung über die Zulässigkeit solcher sozialethischer Einschränkungen.
103 II GG verankerten Gesetzlichkeitsprinzips zwingt die über den jeweils normierten Wortlaut hinausgehende Einschränkung des Strafunrechtsausschlusses zu einer Besinnung über die Zulässigkeit solcher sozialethischer Einschränkungen.