Das Bundesverfassungsgericht betont in Verfahren direkter oder inzidenter Normenkontrollen stets, dass dem Gesetzgeber bestimmte Spielräume zukämen. Die begriffliche Vielfalt ist dabei beachtlich - der Autor zeigt auf, dass das Gericht über 30 verschiedene Begriffe für die Umschreibung dieses Phänomens verwendet. Er stellt heraus, dass diese fehlende Struktur einer verfassungsrechtlichen Klärung des Spannungsverhältnisses zwischen Gesetzgeber und Bundesverfassungsgericht nicht dienlich ist. Die Arbeit empfiehlt eine deutlichere Trennung zwischen materiell-rechtlichen Gestaltungsspielräumen und…mehr
Das Bundesverfassungsgericht betont in Verfahren direkter oder inzidenter Normenkontrollen stets, dass dem Gesetzgeber bestimmte Spielräume zukämen. Die begriffliche Vielfalt ist dabei beachtlich - der Autor zeigt auf, dass das Gericht über 30 verschiedene Begriffe für die Umschreibung dieses Phänomens verwendet. Er stellt heraus, dass diese fehlende Struktur einer verfassungsrechtlichen Klärung des Spannungsverhältnisses zwischen Gesetzgeber und Bundesverfassungsgericht nicht dienlich ist. Die Arbeit empfiehlt eine deutlichere Trennung zwischen materiell-rechtlichen Gestaltungsspielräumen und tatsächlich-prognostischen Einschätzungs- und Beurteilungsspielräumen. Während letztere Spielräume aus der politischen Verantwortlichkeit für fehlerhafte Prognosen resultierten, begründe sich der materiell-rechtliche Spielraum aus den Besonderheiten des politischen Verfahrens und des Austausches der parteipolitischen Positionen sowie aus dem dies alles begleitenden öffentlichen Diskurs.
Matthias Möller studied law at the Universities of Hamburg and Münster from 2013 to 2018. After passing his first state examination, he did his doctorate with Prof. Dr. Fabian Wittreck on the relationship between the Federal Constitutional Court and the legislature. Since 2018 he has been a research assistant at the law firm Berding & Partner in Dinklage and furthermore he has been a trainee lawyer in the Higher Regional Court of Oldenburg since 2021.
Inhaltsangabe
1. Einleitung Problemaufriss - Gang der Untersuchung
2. Das Bundesverfassungsgericht im Grundgesetz Die Kontrollbefugnis des Bundesverfassungsgerichts - Grenzen der Kontrollbefugnis
3. Spannungsfelder bei der Einleitung der Normenkontrolle Art der Verfahren - Umfang der Verfahren
4. Spannungsfelder im Normenkontrollvorgang: Spielräume des Gesetzgebers Systematisierung der Spielräume - Spielräume und Freiheiten in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - Tatsächliche Spannungsfelder und Spielräume - Materiell-rechtliche Spannungsfelder und Spielräume
5. Spannungsfelder bei der Normenkontrollentscheidung: Spielräume des Bundesverfassungsgerichts Vereinbarkeit mit der Verfassung: Verfassungskonforme Auslegung - Ausnahmen von der Nichtigkeitserklärung - Vorgaben an den Gesetzgeber: Appellentscheidungen
6. Schlussbetrachtungen Das tatsächliche Verhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und Gesetzgeber - »Die offene Gesellschaft der Verfassungsinterpreten« - Zusammenfassung - Unauflösbarkeit des Spanungsfeldes
1. Einleitung Problemaufriss - Gang der Untersuchung
2. Das Bundesverfassungsgericht im Grundgesetz Die Kontrollbefugnis des Bundesverfassungsgerichts - Grenzen der Kontrollbefugnis
3. Spannungsfelder bei der Einleitung der Normenkontrolle Art der Verfahren - Umfang der Verfahren
4. Spannungsfelder im Normenkontrollvorgang: Spielräume des Gesetzgebers Systematisierung der Spielräume - Spielräume und Freiheiten in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - Tatsächliche Spannungsfelder und Spielräume - Materiell-rechtliche Spannungsfelder und Spielräume
5. Spannungsfelder bei der Normenkontrollentscheidung: Spielräume des Bundesverfassungsgerichts Vereinbarkeit mit der Verfassung: Verfassungskonforme Auslegung - Ausnahmen von der Nichtigkeitserklärung - Vorgaben an den Gesetzgeber: Appellentscheidungen
6. Schlussbetrachtungen Das tatsächliche Verhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und Gesetzgeber - »Die offene Gesellschaft der Verfassungsinterpreten« - Zusammenfassung - Unauflösbarkeit des Spanungsfeldes
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