Viele Sportverbände ordnen für Athleten, Verbände und Vereine den Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit an. Auch soll allein das Verbandsrecht gelten. Bei der Umsetzung dieser Vorstellungen fehlt es jedoch vielfach an der Einhaltung der rechtlichen Voraussetzungen. Dass es sich bei den Regelwerken der Verbände um AGB handelt, wird ignoriert. Die Vorschriften kollidieren häufig mit den Rechten der Betroffenen aus dem GG oder dem EGV. Der EuGH vertritt hinsichtlich der Einschränkung der Freizügigkeiten allerdings für manche Regeln die Ansicht, dass diese reine Spielregeln und daher nicht justitiabel seien. Der Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist meist unwirksam, da er zur Voraussetzung der Startberechtigung gemacht wird und damit nicht freiwillig erfolgt. Verbandsverfahren selbst können zwar aufgrund der Verbandsautonomie frei gestaltet werden, unabdingbar sind aber die vom Rechtsstaatsprinzip vorgesehenen Garantien. Da nahezu kein Verband all dies beachtet hat, fehlt es zumeist an einer wirksamen, die ordentliche Gerichtsbarkeit ausschließenden, Schiedsvereinbarung. Es wäre daher an der Zeit, ein unabhängiges Bundessportgericht zu errichten, dem sich Sportler, Verbände und Vereine auch freiwillig unterwerfen.