Die Orientierung staatlichen Verhaltens an Maßstäben der Rationalität bildet eine Grundfrage jeder Rechtsordnung. Intersubjektiv vermittelbare Entscheidungskriterien sichern Berechenbarkeit und Bestimmtheit des Rechts. Die Berücksichtigung empirisch oder sonst wissenschaftlich begründeter Wirkungszusammenhänge ist Bedingung möglichst genauer Wirk samkeit staatlichen Handelns. Sie schützt individuelle Freiheit vor überschießenden Eingriffen. Der Blick auf die Wirklichkeit und deren Vielgestaltigkeit drängt zur Differenzierung und setzt der Typisierung Grenzen. Rationalität baut auf einer vorgegebenen Zwecksetzung auf, die ihrerseits in bestimmten Werten und Präferenzen wurzeln. Insoweit entfaltet jede Staatsordnung mit ihren normativ begründeten Werten ihre eigene Rationalität. Die Eigenrationalität der rechtlich verfassten Gemeinschaft konkurriert vielfach mit einer ökonomischen Rationalität und steht zu dieser in unterschiedlicher Nähe oder Distanz. Zugleich steht das Bemühen umRationalität in einem Spannungsverhältnis mit weltanschaulich und sonst subjektiv begründeten Präferenzen. Das Grundgesetz, die Wirtschaftsordnung der Europäischen Union und völkervertragliche Regime nähern sich diesem Spannungsverhältnis in jeweils eigener Weise. Der Autor: Matthias Herdegen, Prof. Dr. iur. utr.; Direktor des Instituts für Völkerrecht sowie des Instituts für Öffentliches Recht der Universität Bonn; Mitglied des Menschenrechtsausschusses der International Law Association; Mitherausgeber des Grundgesetzkommentars Maunz/Dürig.
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