Mit dem Staatsgebiet, so scheint es auf den ersten Blick, hat der Staat, abgezirkelt nach Flächenkoordinaten, seine Gestalt so endgültig gefunden, dass für ein Raumdenken kein Anlass besteht. Doch der erste Anschein trügt. Der Raum der internationalen Staatengemeinschaft ist übergeordnet in dem doppelten Sinne, dass er dem Staat seinen territorialen Bestand zuweist und dessen Grenzen für unverletzlich erklärt. Erst diese Überordnung versetzt den Staat in die Lage, seine Ordnungsfunktion zu erfüllen, erst der umgebende Raum der internationalen Staatengemeinschaft begründet und legitimiert die staatliche Souveränität. Souveränität ist aus der Sicht des übergeordneten Raums nicht ein säkularer Nimbus des Staates, sondern eine staatliche Funktion, die auch angesichts des kontrafaktischen Postulats der Staatengleichheit und angesichts supranationaler Zusammenschlüsse notwendig und unverzichtbar ist.
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