Der Begriff der Staatenimmunität, der sich in Praxis und Literatur gegen mißverständliche Termini wie "Exterritorialität" 1 oder "Indemnität" 2 durch setzen konnte 3, bezeichnet die Freiheit fremder Staaten von inländischer Hoheitsgewalt. Angesichts des weiten Problemfeldes, das damit umrissen ist, beschränkt sich die vorliegende Arbeit thematisch in mehrfacher Hinsicht. Gegenstand der Untersuchung ist allein die gerichtliche Immunität fremder Staaten 4. Zwar ist die Staatenimmunität Hindernis für die Ausübung jegli cher staatlicher Hoheitsgewalt; sie setzt dem Gesetzgeber, der Verwaltung und der Gerichtsbarkeit Schranken 5. Die praktisch größte Bedeutung ge winnt sie jedoch in gerichtlichen Verfahren 6. Bei der Analyse der Grenzen, die die Staatenimmunität nationaler Gerichtsbarkeit zieht, wird das Voll streckungsverfahren besondere Berücksichtigung finden. Während die Im munität ausländischer Staaten im Erkenntnisverfahren bis in jüngste Zeit Thema eingehender monographischer Abhandlungen war 7, hat das Problem der Immunität gegenüber gerichtlichem Zwang in der völkerrechtlichen Lite ratur weniger Beachtung gefunden. Seine Bedeutung ist vor allem durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 1977 8 in Erinne rung gerufen worden. Er hat auch den Ansroß zu dieser Arbeit gegeben. 1 So z. B. RosenberglSchwab, Zivilprozeßrecht, bis zur 10. Aufl. 2 So Kiesgen, Sachliche Indemnität der Staaten, internationaler Organisationen und ihrer Organe (Diss. , Bonn 1970) . 3 Er ist schon deshalb vorzuziehen, weil im fremdsprachigen Ausland parallele Begriffe gebr. äuchlich sind. In romanischsprachigen Staaten ist von "immunite des etats etrangers", "immunira degli stati esteri" etc.
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