Der 2. Band der Reihe schließt an die verfassungsrechtlichen Grundlagen an (Band 1) und befasst sich mit der Staatsorganisation. Die klassischen Staatsfunktionen der Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit sowie die Einrichtungen des Rechtsschutzes und der Kontrolle werden als Institutionen des österreichischen Staatsrechts dargestellt und in ihrer Funktionsweise sowie hinsichtlich ihres Zusammenwirkens erklärt. Dabei wird der Zusammenhang zwischen der staatlichen Organisation und den Prinzipien des Verfassungsrechts sichtbar gemacht.
Der 2. Band der Reihe schließt an die verfassungsrechtlichen Grundlagen an (Band 1) und befasst sich mit der Staatsorganisation. Die klassischen Staatsfunktionen der Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit sowie die Einrichtungen des Rechtsschutzes und der Kontrolle werden als Institutionen des österreichischen Staatsrechts dargestellt und in ihrer Funktionsweise sowie hinsichtlich ihres Zusammenwirkens erklärt. Dabei wird der Zusammenhang zwischen der staatlichen Organisation und den Prinzipien des Verfassungsrechts sichtbar gemacht.
Bernd-Christian Funk, geb. 1943, Studium der Rechtswissenschaften in Wien, 1968 Promotion, Studium der Wirtschaftspädagogik an der Wirtschaftsuniversität Wien, 1974 Habilitation aus Österreichischem Verfassungs- und Verwaltungsrecht, seit August 1999 o. Univ.-Prof. am Institut für Universitätsrecht und Universitätsmanagement der Johannes- Kepler-Universität Linz, seit Oktober 1999 o. Univ.-Prof. am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Wien.
Sektionschef Univ.-Prof. Dr. Gerhart Holzinger, Oberösterreicher des Jahrgangs 1947, war von 1984 bis 1995 Leiter des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt, ist seither Mitglied des Verfassungsgerichtshofs und hat sich 1997 an der Universität Graz im Verfassungsrecht habilitiert.
Inhaltsangabe
Die Gesetzgebung: Der Nationalrat; Der Bundesrat; Die Bundesversammlung; Die Landtage; Die Rechtsstellung der Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften.- Die Verwaltung: Die Verwaltung als Staatsfunktion; Verfassungsrechtliche Bindungen für die Verwaltung; Die obersten Organe der Bundesverwaltung; Sonstige verfassungsrechtlich vorgesehene Behörden und Organe des Bundes; Mittelbare und unmittelbare Bundesverwaltung; Die Organe der Landesverwaltung; Selbstverwaltung; Das Bundesheer.- Die Gerichtsbarkeit: Die Gerichtsbarkeit als Staatsfunktion; Verfassungsrechtliche Bindungen für die Gerichtsbarkeit.- Rechtsschutz und Kontrolle: Rechnungshöfe und Landeskontrollämter; Die unabhängigen Verwaltungssenate; Der Verwaltungsgerichtshof; Der Verfassungsgerichtshof; Die Volksanwaltschaft.
Die Gesetzgebung: Der Nationalrat; Der Bundesrat; Die Bundesversammlung; Die Landtage; Die Rechtsstellung der Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften.- Die Verwaltung: Die Verwaltung als Staatsfunktion; Verfassungsrechtliche Bindungen für die Verwaltung; Die obersten Organe der Bundesverwaltung; Sonstige verfassungsrechtlich vorgesehene Behörden und Organe des Bundes; Mittelbare und unmittelbare Bundesverwaltung; Die Organe der Landesverwaltung; Selbstverwaltung; Das Bundesheer.- Die Gerichtsbarkeit: Die Gerichtsbarkeit als Staatsfunktion; Verfassungsrechtliche Bindungen für die Gerichtsbarkeit.- Rechtsschutz und Kontrolle: Rechnungshöfe und Landeskontrollämter; Die unabhängigen Verwaltungssenate; Der Verwaltungsgerichtshof; Der Verfassungsgerichtshof; Die Volksanwaltschaft.
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