Die Arbeit widmet sich dem Privatisierungsfolgenrecht. Die Rechtsfigur des konkurrentennützigen Netzzugangs nach
35 dt. TKG bzw.
26a tw. TKG ist eines der wichtigsten Regulierungsmittel zur Herstellung und Förderung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs auf den gerade liberalisierten deutschen und taiwanesischen Telekommunikatonsmärkten.
Der Autor untersucht neben dem telekommunikationsrechtlichen Regulierungskonzept des konkurrentennützigen Netzzugangs die Legitimation und Grenzen wettbewerbsfördernden Staatshandelns. Die Wettbewerbsförderung stellt zwar einen verfassungslegitimen Gemeinwohlbelang dar, aber die rechtsstaatliche regulierende Verwaltung ist an die Grundrechte gebunden. Das öffentliche Interesse an der Wettbewerbsförderung und der Grundrechtsschutz des in Anspruch genommenen Netzbetreibers werden unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegeneinander abgewogen. Die sektorspezifische Netzzugangsregulierung kann nur so lange verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden, wie die Wettbewerber faktisch auf die Nutzung des Netzeigentums des verpflichteten Betreibers angewiesen sind.
35 dt. TKG bzw.
26a tw. TKG ist eines der wichtigsten Regulierungsmittel zur Herstellung und Förderung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs auf den gerade liberalisierten deutschen und taiwanesischen Telekommunikatonsmärkten.
Der Autor untersucht neben dem telekommunikationsrechtlichen Regulierungskonzept des konkurrentennützigen Netzzugangs die Legitimation und Grenzen wettbewerbsfördernden Staatshandelns. Die Wettbewerbsförderung stellt zwar einen verfassungslegitimen Gemeinwohlbelang dar, aber die rechtsstaatliche regulierende Verwaltung ist an die Grundrechte gebunden. Das öffentliche Interesse an der Wettbewerbsförderung und der Grundrechtsschutz des in Anspruch genommenen Netzbetreibers werden unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegeneinander abgewogen. Die sektorspezifische Netzzugangsregulierung kann nur so lange verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden, wie die Wettbewerber faktisch auf die Nutzung des Netzeigentums des verpflichteten Betreibers angewiesen sind.