Aus der Sicht Max Webers rechtfertigt sich das Strafurteil im modernen Rechsstaat allein durch die formale Gleichheit der Rechtsanwendung. Seit der Einführung der Reichkriminalistik 1882 beklagen Strafrechtler vehement das Ausmaß regionaler Strafzumessungsunterschiede. Diese Untersuchung erklärt aus organisations- und rechtssoziologischer Perspektive heraus die regionale Ungleichheit der Rechtsanwendung.