Inwieweit wird durch die traditionelle staatshaftungsrechtliche Nichterfassung von Pflichtverletzungen des Gesetzgebers auch die Verwaltung begünstigt, die rechtswidrige Gesetze anwendet und durchsetzt? Würde es weitreichende Folgen für die öffentlichen Haushalte haben, wenn in solchen Fällen eine verschuldensunabhängige Haftung bestünde? Inwieweit können vermeidbare Fehler der Exekutive als "legislatives Unrecht" gelten? Der Verfasser untersucht die bisherigen Fälle "legislativen Unrechts" in Deutschland sowie die Entwicklung der Rechtsprechung, bis zum BGH-Urteil vom 16.4.2015 (III ZR 204/13). Der Erlass verfassungs- oder unionsrechtswidriger Gesetze zieht meist Pflichtverletzungen der vollziehenden Gewalt nach sich, die diese Gesetze anwendet und durchsetzt. Eine explizite Regelung zugunsten von Schadensersatz für die davon Betroffenen, wie sie das 1981 verabschiedete und schon 1982 für nichtig erklärte Staatshaftungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland in § 5 Abs. 2 S. 2 enthielt, lässt weiter auf sich warten. Stattdessen versagt der BGH Ersatzansprüche gegen die Exekutive selbst dort, wo sie, wie nach dem nordrhein-westfälischen Ordnungsbehördengesetz, vom Wortlaut her eindeutig bestehen (Urt. v. 16.4.2015, III ZR 204/13). Das Hauptargument lautet, wegen der angeblich weitreichenden Folgen für die öffentlichen Haushalte hätte eine derartige Haftungsregelung explizit getroffen werden müssen.Der Verfasser stellt anhand detaillierter Übersichten der bisherigen Entscheidungen von BVerfG und EuGH, die deutsche Gesetze für verfassungs- oder unionsrechtswidrig erklärten, dar, in welchen Konstellationen überhaupt Vermögensschäden drohen und inwieweit die Exekutive nach allgemeinen Regeln hierfür ersatzpflichtig wäre, wenn sie sich nicht auf ein Haftungsprivileg für legislatives Unrecht berufen könnte. Er kommt danach zum Ergebnis, dass die Sorge vor weitreichenden Folgen für die öffentlichen Haushalte unbegründet ist.Im Buch wird die Rechtsprechungsentwicklung bis zur jüngsten BGH-Entscheidung nachgezeichnet und versucht, verallgemeinerungsfähige Grundsätze daraus abzuleiten. Der Verfasser stellt zugleich die Frage nach den Grenzen eines auf die Exekutive ausgeweiteten Haftungsprivilegs in Fällen, in denen der Unrechtsschwerpunkt bei der Exekutive liegt, weil diese ein an sich rechtmäßiges Gesetz durch defizitären Vollzug delegitimiert hat, oder aus anderen Gründen heraus ihre eigene Pflichtverletzung ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre.
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