Das große Lehrbuch stellt die in Ausbildung und Rechtspraxis schwierigen Rechtsinstitute der Haftung für begangenes Unrecht des Staates dar. Da dieses Rechtsgebiet bislang gesetzlich nur unvollkommen geregelt ist, kommt der dogmatischen Aufarbeitung der staatshaftungsrechtlichen Anspruchsgrundlagen und ihrer Fortentwicklung durch die Rechtsprechung besondere Bedeutung zu. Beide Funktionen nimmt das Lehrbuch von Ossenbühl wahr.
Inhaltlich behandelt das Werk im einzelnen folgende Ansprüche des Staatshaftungsrechts:
Amtshaftung
Aufopferung
Enteignung
Ansprüche wegen rechtswichtiger Eigentumsverletzung
Enteignender Eingriff
Unterlassung, Beseitigung und Herstellung
Verwaltungsrechtliche Schuldverhältnisse
Gefährdungshaftung
Plangewährleistung
Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch.
Insbesondere berücksichtigt sind die Probleme der Staatshaftung für Polizeieinsätze, die Staatshaftung nach europäischem Recht und den Entschädigungsanspruch, den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zusprechen kann.
Rezension:
"Ossenbühls Lehrbuch bedarf keiner Empfehlung. Es bietet nach wie vor eine detailreiche und verlässliche Darstellung des Staatshaftungsrechts (im weiteren Sinn, also nicht beschränkt auf die Haftung für hoheitliches Unrecht)..."
Professor Dr. Joachim Lege, Dresden, in: NVwZ Heft 06/00
Inhaltlich behandelt das Werk im einzelnen folgende Ansprüche des Staatshaftungsrechts:
Amtshaftung
Aufopferung
Enteignung
Ansprüche wegen rechtswichtiger Eigentumsverletzung
Enteignender Eingriff
Unterlassung, Beseitigung und Herstellung
Verwaltungsrechtliche Schuldverhältnisse
Gefährdungshaftung
Plangewährleistung
Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch.
Insbesondere berücksichtigt sind die Probleme der Staatshaftung für Polizeieinsätze, die Staatshaftung nach europäischem Recht und den Entschädigungsanspruch, den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zusprechen kann.
Rezension:
"Ossenbühls Lehrbuch bedarf keiner Empfehlung. Es bietet nach wie vor eine detailreiche und verlässliche Darstellung des Staatshaftungsrechts (im weiteren Sinn, also nicht beschränkt auf die Haftung für hoheitliches Unrecht)..."
Professor Dr. Joachim Lege, Dresden, in: NVwZ Heft 06/00