Die Arbeit beschäftigt sich mit Stabilisierungsklauseln, die einen internationalen Vertrag vor Rechtsänderungen schützen sollen. Als Stabilisierungstechnik wird die kollisionsrechtliche und die materiellrechtliche Rechtswahl untersucht. Das EVÜ wird zwar als geeignet befunden, intertemporale Normen des Sachrechts zu umgehen, die Möglichkeit einer statischen kollisionsrechtlichen Verweisung wird aber wegen der resultierenden teilweisen Rechtsordnungslosigkeit des Vertrags verneint.
Der Verweisungsvorgang bei der materiellrechtlichen Verweisung wird als eigenständiger Vertrag charakterisiert und Art. 27 Abs. 3 EGB wird als beschränkt wirkende kollisionsrechtliche Verweisung erkannt.
Der Verweisungsvorgang bei der materiellrechtlichen Verweisung wird als eigenständiger Vertrag charakterisiert und Art. 27 Abs. 3 EGB wird als beschränkt wirkende kollisionsrechtliche Verweisung erkannt.