Der Status des Koproduzenten eines audiovisuellen oder kinematografischen Werks ist im französischen Recht nicht klar definiert. Dies führt zu zwei Unterfragen, die sich auf die Definition des Begriffs des Koproduzenten und die auf ihn anwendbare Regelung beziehen. Der Begriff des beauftragten Produzenten wird manchmal mit dem des Koproduzenten verwechselt, da beide Begriffe gemeinsame Merkmale aufweisen. Neben diesen Gemeinsamkeiten gibt es aber auch Punkte, in denen sie sich unterscheiden. Dieser Begriff muss auch in Bezug auf die anderen Partner der Koproduktion definiert werden. Was die rechtliche Regelung anbelangt, die auf ihn anzuwenden ist, werden zwei mögliche Akzeptationen durch Die Praxis, die Lehre und die Rechtsprechung hervorgehoben; Die Beteiligungsgesellschaft und die Teilhaberschaft.
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