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Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 15 Punkte, Universität Augsburg, Veranstaltung: "Medizin zwischen Recht und Ethik" - Der Umgang mit medizinethischen Konfliktfällen in amerikanischen TV-Serien, Sprache: Deutsch, Abstract: Aufgabe dieser Arbeit soll es sein, zunächst den Begriff Sterbehilfe zu bestimmen, seine verschiedenen Ausprägungen darzustellen und sodann auf die geltende Rechtslage einzugehen. Anschließend wird diskutiert, welche moralischen und ethischen Aspekte den rechtlichen Regelungen entsprechen oder entgegenstehen. Zum Schluss wird ein Blick in…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 15 Punkte, Universität Augsburg, Veranstaltung: "Medizin zwischen Recht und Ethik" - Der Umgang mit medizinethischen Konfliktfällen in amerikanischen TV-Serien, Sprache: Deutsch, Abstract: Aufgabe dieser Arbeit soll es sein, zunächst den Begriff Sterbehilfe zu bestimmen, seine verschiedenen Ausprägungen darzustellen und sodann auf die geltende Rechtslage einzugehen. Anschließend wird diskutiert, welche moralischen und ethischen Aspekte den rechtlichen Regelungen entsprechen oder entgegenstehen. Zum Schluss wird ein Blick in die Niederlande geworfen, in denen die Sterbehilfe gesetzlich erlaubt wurde.Es stehen zwei Interessen miteinander im Konflikt. Auf der einen Seite steht der Staat, der vorsätzliches Töten verbietet und das Leben als unverfügbares Gut in seine Verfassung aufgenommen hat, welches zu schützen seine Aufgabe ist. Auf der anderen Seite steht der Ehemann mit seiner Ehefrau, die laut Aussage des Mannes keinen Sinn in ihrem Leben mehr gesehen hat. Sie wusste von ihrer Krankheit und hielt es nicht aus, bewusst mitzuerleben, wie eine Funktion des Gehirns nach der anderen wegfiel. Ihre Vorstellung von einem Leben in Würde wurde jeden Tag untergraben, bis sie keine Würde mehr in ihrem Dasein finden konnte. Welches Interesse überwiegt nun? Kann der Staat seinen Bürgern verbieten, ihr Leben in Würde beenden zu wollen, im Zweifel unter Zuhilfenahme anderer oder sogar durch andere? Der Ehemann hat sich durch die Tötung seiner Frau nach deutschem Recht einer Tötung auf Verlangen gem. § 216 StGB strafbar gemacht, wenn die Ehefrau ausdrücklich nach Tötung verlangt hat. Wenn sie dies nicht tat, käme sogar ein Totschlag gem. § 212 StGB in Betracht. Daran ändert unter der heute geltenden Rechtslage auch nicht, dass der Mann menschlich nachvollziehbar und ethisch möglicherweise gerechtfertigt gehandelt hat.
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