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Rechnungslegung als Me~sung steuerlicher Leistungsfahigkelt anzusehen, ist dem wirtschafts- und steuerwissenschaftlichen Denken heute noch fremd: Finanzwissenschaftliche Untersuchungen erortern die Ma~grolkn steuerlicher Lei stungsfahigkeit im wesentlichen nur hinsichtlich ihrer artma~igen Bestandteile. In gleicher Weise vernachlassigt die Wissenschaft vom Steuerrecht (und die vom Han delsrecht) die Rechnungslegung. Sobald Einzelfragen erortert werden, bauen die juristischen Argumente entweder auf vorwissenschaftlichen Inhalten von Gewinn, Einkommen, Vermogen und anderen M~gro~en personlichen…mehr

Produktbeschreibung
Rechnungslegung als Me~sung steuerlicher Leistungsfahigkelt anzusehen, ist dem wirtschafts- und steuerwissenschaftlichen Denken heute noch fremd: Finanzwissenschaftliche Untersuchungen erortern die Ma~grolkn steuerlicher Lei stungsfahigkeit im wesentlichen nur hinsichtlich ihrer artma~igen Bestandteile. In gleicher Weise vernachlassigt die Wissenschaft vom Steuerrecht (und die vom Han delsrecht) die Rechnungslegung. Sobald Einzelfragen erortert werden, bauen die juristischen Argumente entweder auf vorwissenschaftlichen Inhalten von Gewinn, Einkommen, Vermogen und anderen M~gro~en personlichen Wohlstands auf oder sie folgen der betriebswirtschaftlichen Tradition. Die betriebswirtschaftliche Bilanzlehre gibt zwar eine Fiille von Antworten auf Einzelfragen der Gewinnermittlung, aber in einer recht unbefriedigenden Weise: Ausschlie~lich von der Handelsbilanz ausgehend (oft nur von der aktienrechtlichen Rechnungslegung) wird auch noch ein dem Handelsrecht fernliegendes Bilanzziel zugrundegelegt: der Gewinn sei als Ma~stab der Wirtschaftlichkeit zu verstehen (nur wenige Autoren vermeiden dies). Und nicht selten werden Grundsatzfragen aus geklammert und die Antworten ganzlich nach der Interessenlage der rechnungs legenden Unternehmung vorgetragen, anstatt Rechnungslegu.ng als Werkzeug zur Wissensvermittlung im Kampf urn die Verteilung von Reichtum und Macht auf zubauen, und zwar von den berechtigten Anspriichen der Empfanger der Rechnungs legung her.
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