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Masterarbeit aus dem Jahr 2023 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Hochschule Aalen, Sprache: Deutsch, Abstract: Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, zu untersuchen, ob der Versuch, die direkte Mitarbeiterbeteiligung von den lohnsteuerlichen Nachteilen zu befreien, durch die Einführung der Sonderregelung des § 19a EStG gelungen ist und eine Alternative zu dem vorherigen System der Besteuerung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen darstellt. Da die Sonderregelung nur für die Ausgabe von direkten gesellschaftsrechtlichen Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers gilt, zählen die…mehr

Produktbeschreibung
Masterarbeit aus dem Jahr 2023 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Hochschule Aalen, Sprache: Deutsch, Abstract: Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, zu untersuchen, ob der Versuch, die direkte Mitarbeiterbeteiligung von den lohnsteuerlichen Nachteilen zu befreien, durch die Einführung der Sonderregelung des § 19a EStG gelungen ist und eine Alternative zu dem vorherigen System der Besteuerung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen darstellt. Da die Sonderregelung nur für die Ausgabe von direkten gesellschaftsrechtlichen Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers gilt, zählen die sogenannten Beteiligungsformen ESOP und VSOP grundsätzlich nicht zu den begünstigten Vermögensbeteiligungen. Weiterhin soll analysiert werden, wie sich die steuerliche Entlastung bei Mitarbeiterbeteiligungen durch § 19a EStG auswirkt, und ob damit eine Alternative zu den Beteiligungsformen ESOP und VSOP gefunden wurde. Die steuerlichen Förderungen von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen haben deutlich an Attraktivität gewonnen. Fraglich ist allerdings, ob die umgesetzten gesetzgeberischen Maßnahmen tatsächlich ausreichen, um gleiche und faire Wettbewerbsbedingungen für deutsche Wachstumsunternehmen vor allem im Wettbewerb um die besten Fachkräfte im In- und Ausland zu schaffen. Aufgrund der "dry-income"-Besteuerung von echten Mitarbeiterkapitalbeteiligungen sind in der Praxis überwiegend die Gewährung von Optionsrechten oder Vereinbarung von schuldrechtlichen Boni zu sehen, die diesen steuerlichen Nachteil umgehen.