Diplomarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,7, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg (unbekannt), Veranstaltung: Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Problemstellung:
In den letzten Jahrzehnten hat das Thema Outsourcing in der Wirtschaft immer größere Bedeutung erlangt. Auch die öffentliche Hand hat angesichts ihrer knappen Mittel und wachsenden Ausgaben einhergehend mit einem steigendem Reformdruck ihr eigenes Outsourcing- Potential erkannt und damit begonnen, es auf vielfältige Weise auszuschöpfen. So werden private Unternehmen in Bereichen wie der Abfallentsorgung oder der Datenverarbeitung in die Erfüllung öffentlicher Aufgaben einbezogen. Darüber hinaus werden zunehmend öffentlich-rechtliche Organisationsformen teilweise oder vollständig in solche des Privatrechts überführt. Oft werden dabei die steuerlichen Folgen vernachlässigt.
Gang der Untersuchung:
Basis der Überlegungen dieser Arbeit bilden die Grundlagen der Besteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Kapitel 2, welche den Besonderheiten bei der Ausführung von hoheitlichen, gemeinnützigen oder wirtschaftlichen Tätigkeiten Rechnung tragen. Die Darstellung des Outsourcing- Konzeptes und seine Anwendbarkeit in Bezug auf die juristischen Personen des öffentlichen Rechts erfolgt in Kapitel 3. Hierbei wird als Outsourcing der öffentlichen Hand sowohl die Auslagerung von Tätigkeiten/ Funktionen auf private Dritte (Kapitel 4) als auch die Ausgliederung von (Teil-) Funktionsbereichen auf Organisationsformen des Privatrechts (Kapitel 5) verstanden. Outsourcing mittels Ausgliederung von Funktionsbereichen stellt den Schwerpunkt der Untersuchung dar. Dabei wird nach der Art des Tätigkeitsbereichs, der gewählten Gesellschaftsform und dem Grad der Unabhängigkeit differenziert. Des weiteren wird auf die Anwendbarkeit des Umwandlungs-rechts, des Umwandlungssteuergesetzes und die Besonderheiten bei der Ausgliederung von hoheitlichen oder gemeinnützigen Bereichen eingegangen. Abschließend werden die zentralen Erkenntnisse der Untersuchung in Kapitel 6 zusammengefasst sowie die Vor- und Nachteile der verschiedenen Formen des Outsourcing bei öffentlichen Einrichtungen betrachtet.
Fazit:
Die besondere Stellung der jPöR in der Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten wird im Steuerrecht in Form des nicht steuerbaren Hoheitsbetriebs berücksichtigt. Durch eine enge Auslegung der hoheitlichen Sphäre einhergehend mit der steuerlichen Erfassung von wirtschaftlicher Tätigkeiten der öffentlichen Hand in Form des BgA wird dem Grundsatz einer wettbewerbsneutralen Besteuerung Rechnung getragen. Diesem Grundsatz entsprechend ist der Begriff des BgA weit gefasst. Die jPöR sind mit ihren BgA, sofern diese nicht als Zweckbetriebe gelten, unbeschränkt steuerpflichtig. Jedoch begründet eine wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen einer reinen Vermögensverwaltung keinen BgA und wird aus diesem Grund nicht steuerlich erfasst.
Grundsätzlich ist Outsourcing für die öffentliche Hand durchführbar, doch sind im hoheitlichen Bereich dem Outsourcing insbesondere bei originären Staatsaufgaben enge Grenzen gesetzt. Infolge einer sich wandelnden Auffassung von hoheitlichen Aufgaben und Neubewertung der Kernkompetenzen des Staates können einige vormals hoheitliche Tätigkeitsbereiche teilweise oder ganz von Privaten übernommen werden. Diese Bereiche werden steuerpflichtig, denn ein Unternehmen in privater Rechtsform kann steuerlich nicht als Hoheitsbetrieb gelten.
Im Zuge der Auslagerung von Tätigkeiten sind im Fall des reinen Fremdbezugs überwiegend umsatzsteuerliche Aspekte wie z.B. die Belastung der fremdbezogenen Leistungen mit Umsatzsteuer zu beachten. Darüber hinaus können sich etwa bei der Überführung von Wirtschaftsgütern oder deren Nutzungsüberlassung ertragsteuerliche Gesichtspunkte erg...
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In den letzten Jahrzehnten hat das Thema Outsourcing in der Wirtschaft immer größere Bedeutung erlangt. Auch die öffentliche Hand hat angesichts ihrer knappen Mittel und wachsenden Ausgaben einhergehend mit einem steigendem Reformdruck ihr eigenes Outsourcing- Potential erkannt und damit begonnen, es auf vielfältige Weise auszuschöpfen. So werden private Unternehmen in Bereichen wie der Abfallentsorgung oder der Datenverarbeitung in die Erfüllung öffentlicher Aufgaben einbezogen. Darüber hinaus werden zunehmend öffentlich-rechtliche Organisationsformen teilweise oder vollständig in solche des Privatrechts überführt. Oft werden dabei die steuerlichen Folgen vernachlässigt.
Gang der Untersuchung:
Basis der Überlegungen dieser Arbeit bilden die Grundlagen der Besteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Kapitel 2, welche den Besonderheiten bei der Ausführung von hoheitlichen, gemeinnützigen oder wirtschaftlichen Tätigkeiten Rechnung tragen. Die Darstellung des Outsourcing- Konzeptes und seine Anwendbarkeit in Bezug auf die juristischen Personen des öffentlichen Rechts erfolgt in Kapitel 3. Hierbei wird als Outsourcing der öffentlichen Hand sowohl die Auslagerung von Tätigkeiten/ Funktionen auf private Dritte (Kapitel 4) als auch die Ausgliederung von (Teil-) Funktionsbereichen auf Organisationsformen des Privatrechts (Kapitel 5) verstanden. Outsourcing mittels Ausgliederung von Funktionsbereichen stellt den Schwerpunkt der Untersuchung dar. Dabei wird nach der Art des Tätigkeitsbereichs, der gewählten Gesellschaftsform und dem Grad der Unabhängigkeit differenziert. Des weiteren wird auf die Anwendbarkeit des Umwandlungs-rechts, des Umwandlungssteuergesetzes und die Besonderheiten bei der Ausgliederung von hoheitlichen oder gemeinnützigen Bereichen eingegangen. Abschließend werden die zentralen Erkenntnisse der Untersuchung in Kapitel 6 zusammengefasst sowie die Vor- und Nachteile der verschiedenen Formen des Outsourcing bei öffentlichen Einrichtungen betrachtet.
Fazit:
Die besondere Stellung der jPöR in der Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten wird im Steuerrecht in Form des nicht steuerbaren Hoheitsbetriebs berücksichtigt. Durch eine enge Auslegung der hoheitlichen Sphäre einhergehend mit der steuerlichen Erfassung von wirtschaftlicher Tätigkeiten der öffentlichen Hand in Form des BgA wird dem Grundsatz einer wettbewerbsneutralen Besteuerung Rechnung getragen. Diesem Grundsatz entsprechend ist der Begriff des BgA weit gefasst. Die jPöR sind mit ihren BgA, sofern diese nicht als Zweckbetriebe gelten, unbeschränkt steuerpflichtig. Jedoch begründet eine wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen einer reinen Vermögensverwaltung keinen BgA und wird aus diesem Grund nicht steuerlich erfasst.
Grundsätzlich ist Outsourcing für die öffentliche Hand durchführbar, doch sind im hoheitlichen Bereich dem Outsourcing insbesondere bei originären Staatsaufgaben enge Grenzen gesetzt. Infolge einer sich wandelnden Auffassung von hoheitlichen Aufgaben und Neubewertung der Kernkompetenzen des Staates können einige vormals hoheitliche Tätigkeitsbereiche teilweise oder ganz von Privaten übernommen werden. Diese Bereiche werden steuerpflichtig, denn ein Unternehmen in privater Rechtsform kann steuerlich nicht als Hoheitsbetrieb gelten.
Im Zuge der Auslagerung von Tätigkeiten sind im Fall des reinen Fremdbezugs überwiegend umsatzsteuerliche Aspekte wie z.B. die Belastung der fremdbezogenen Leistungen mit Umsatzsteuer zu beachten. Darüber hinaus können sich etwa bei der Überführung von Wirtschaftsgütern oder deren Nutzungsüberlassung ertragsteuerliche Gesichtspunkte erg...
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