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Nachdem sich die Bilanzbtindeltheorie sehr weitreichend von gesetzlichen Vorlagen gelost hatte, war seit Beginn der 70er Jahre die Riickbesinnung auf das Gesetz erkliir tes Ziel des Steuerrechts der Personengesellschaft. Zugleich sollte die steuerliche Gewinnerrnittlung bei Personengesellschaften wieder im Handelsrecht verankert werden. Zu diesem Zwecke wird die Einkunftserrnittiung des Gesellschafters in zwei Stufen durchgefiihrt. Die erste Stufe - die Ermittiung des Gewinns der Gesellschaf- vollzieht sich nach allgemeinen Grundsatzen unter Riickgriff auf handelsrechtliche GoB. Hierbei werden…mehr

Produktbeschreibung
Nachdem sich die Bilanzbtindeltheorie sehr weitreichend von gesetzlichen Vorlagen gelost hatte, war seit Beginn der 70er Jahre die Riickbesinnung auf das Gesetz erkliir tes Ziel des Steuerrechts der Personengesellschaft. Zugleich sollte die steuerliche Gewinnerrnittlung bei Personengesellschaften wieder im Handelsrecht verankert werden. Zu diesem Zwecke wird die Einkunftserrnittiung des Gesellschafters in zwei Stufen durchgefiihrt. Die erste Stufe - die Ermittiung des Gewinns der Gesellschaf- vollzieht sich nach allgemeinen Grundsatzen unter Riickgriff auf handelsrechtliche GoB. Hierbei werden zu Marktkonditionen abgeschlossene Geschiifte zwischen Ge sellschaft und Gesellschafter wie Geschiifte zwischen Fremden behandelt. Da indes
15 Abs. 1 Nr. 2 EStG abweichend vom Handelsrecht vorschreibt, daB Vergiitungen des Gesellschafters fiir besondere Leistungen an die Gesellschaft den gewerblichen Gewinnanteilen hinzuzurechnen sind und mit diesen zusammen einheitlich Einkiinfte aus Gewerbebetrieb darstellen, bedarf es einer zweiten Stufe der Einkunftserrnitt lung; dort sind die Gewinnanteile und die Sondervergiitungen zusammenzufiihren. Dazu dient die Konstruktion des Sonderbetriebs, der wie ein eigenstandiger Betrieb des Gesellschafters neben dem Betrieb der Personengesellschaft steht und in dessen Bilanz slimtliche Einkunftskomponenten des Gesellschafters gesammelt werden. Diese zweite Stufe der Einkunftserrnittiung erfolgt heute ausschlieBlich auf der Grundlage von Richterrecht. Von einer Verankerung im Gesetz kann insoweit nach wie vor keine Rede sein. Die vorliegende Abhandlung untersucht, ob eine gesetzliche Fundierung auch der zweiten Stufe der Gewinnermittlung bei Personengesellschaften mogiich ist. Ansatz punkte dazu liegen in der Erkenntnis, daB verbliiffende Parallelitaten zur Rech nungslegung im Konzern bestehen.