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Diplomarbeit aus dem Jahr 1993 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,6, Universität Hamburg (Unbekannt), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Gang der Untersuchung: Da sich das Untersuchungsgebiet der betriebswirtschaftlichen Steuergestaltungslehre lediglich auf die Ebene des Unternehmens beschränkt, die steueroptimale Ausgestaltung des unter den Gliederungspunkt 1.2. abgegrenzten Sachziels der Unternehmensbeendigung sich aber vorrangig an den Interessen der Inhaber auszurichten hat, kann die Anteilseignersphäre nicht vernachlässigt werden. In folgenden…mehr

Produktbeschreibung
Diplomarbeit aus dem Jahr 1993 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,6, Universität Hamburg (Unbekannt), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Gang der Untersuchung:
Da sich das Untersuchungsgebiet der betriebswirtschaftlichen Steuergestaltungslehre lediglich auf die Ebene des Unternehmens beschränkt, die steueroptimale Ausgestaltung des unter den Gliederungspunkt 1.2. abgegrenzten Sachziels der Unternehmensbeendigung sich aber vorrangig an den Interessen der Inhaber auszurichten hat, kann die Anteilseignersphäre nicht vernachlässigt werden. In folgenden sollen daher steuerorientierte Sachverhaltsgestaltungen unter der Zielbedingung der relativen Steuerminimierung des jeweiligen Anteilseigners (und nicht de Unternehmens) aufgezeigt werden, wobei der Engagementträgers über die Möglichkeit verfügen soll, die Entscheidungen des Unternehmens an seinen Interessen auszurichten, soweit den nicht zwingende rechtliche Regelungen entgegen stehen. Erörtert wird ausschließlich die Ausgestaltung des Beendigungsvorgangs, während die vorgelagerte Beendigungsentscheidung unberücksichtigt bleibt. Von den zahlreichen Steuerarten de "Vielsteuersystems der BRD"Z werden in folgenden lediglich die ESt KSt, GewErtrSt, GewKapSt3, VSt, USt und GrESt unter Vernachlässigun der Kapitalertragsteuer berücksichtigt.
Da das Steuerrecht auch im Beendigungsstadium an zivilrechtliche Vorgänge anknüpft, erscheint es geboten, zunächst die probleorelevante gesellschafts- und handelsrechtlichen Grundzüge der Unternehmensbeendigung zu skizzieren (Gliederungspunkt 2.1.). Daran anschließen werden die untersuchungsrelevanten Grundlagen der steuerrechtliche Behandlung der Unternehmensbeendigung in Ertrag-, Verkehr- und Substanzsteuerbereich aufgezeigt und auf einige besondere steuerlich Sachverhalte (die nicht nur während der Unternehmensbeendigung gegebe sind, aber insofern gerade in der Beendigungsphase von großer Bedeutung sein können) eingegangen, um zunächst die Einflußgrößen de Steuerbelastung des Beendigungsvorgangs herauszukristallisieren, ohne dabei konkret auf steuerorientierte Sachverhalsgestaltungen einzugehen (Gliederungspunkte 2.2. bis 2.5.).
Darauf aufbauend soll in den folgenden Kapiteln die steueroptimale Ausgestaltung des Beendigungsprozesses erörtert werden. Dabei muß versucht werden, die für Beendigungsfragen relevanten Sachverhaltsgestaltungsmaßnahmen in irgendeiner Form systematisch einzuteilen. Dies erscheint aufgrund der zahlreichen Gestaltungsinstrumente kaum möglich. So kann nach WAGNER eine Systematisierung der Steuerfolgen lediglich nach den Auszahlungsmodalitäten erfolgen, da sich die Urteile der Rechtsprechung auf eine Vielzahl weiterer Kriterien beziehen, die wegen ihrer Verschiedenartigkeit einer Systematisierung nicht zugänglich sind. Da eine derartige punktuelle Systematisierung für die folgende Untersuchung als nicht zweckmäßig erscheint, sollen die einzelnen Gestaltungsmaßnahmen in ein sog. Phasenkonzept eingeordnet werden. Dabei werden unterschiedliche Aktivitäten nach ihrer logischen Anordnung in einer bestimmten Reihenfolge in einzelne Phasen eingeordnete. Nach HERZIG bietet es sich für Zwecke der steuerorientierten Sachgestaltung und Steuerplanung der Unternehmensbeendigung an, zwischen der Vorbereitungs-, der Kern- und der Abschlußphase zu differenzieren. Diese Dreiteilung hat den Vorzug, daß sie als Raster herangezogen werden kann, um das gesamte Spektrum der Handlungsmöglichkeiten zu erfassen. Dabei wird die Zeitspanne von der Fassung des Beendigungsentschlusses bis zum tatsächlichen Beginn der Beendigungshandlungen als Vorbereitungsphase bezeichnet. Die eigentlichen Beendigungshandlungen, die sich im wesentlichen auf die Transformation der Unternehmenssubstanz in Geld beschränken, bilden die Kernphase. Der Abschlußphase werden die steuerlichen Folgewirkungen zugeordnet, die sich aus der Unternehmensbeendigung ergeben können, w...