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Mit dem Jahressteuergesetz 2022, welches am 21. Dezember 2022 in Kraft getreten ist, wurde rückwirkend ab 1.1.2022 die Steuerbefreiung obligatorisch. Mit der sachlich nicht zu begründenden rückwirkenden Steuerbefreiung verlieren die PV-Betreiber die Verlustverrechnungsmöglichkeit für das Jahr 2022. Aus Folge der rückwirkenden Steuerbefreiung und dem Abzugsverbot ab 2022 werden von den Finanzbehörden Investitionsabzugsbeträge für 2021 rückgängig gemacht und bereits ausgezahlte Steuererstattungen von den PV-Betreibern zurückgefordert.Das Jahressteuergesetz 2022 ist handwerklich schlecht, nicht…mehr

Produktbeschreibung
Mit dem Jahressteuergesetz 2022, welches am 21. Dezember 2022 in Kraft getreten ist, wurde rückwirkend ab 1.1.2022 die Steuerbefreiung obligatorisch. Mit der sachlich nicht zu begründenden rückwirkenden Steuerbefreiung verlieren die PV-Betreiber die Verlustverrechnungsmöglichkeit für das Jahr 2022. Aus Folge der rückwirkenden Steuerbefreiung und dem Abzugsverbot ab 2022 werden von den Finanzbehörden Investitionsabzugsbeträge für 2021 rückgängig gemacht und bereits ausgezahlte Steuererstattungen von den PV-Betreibern zurückgefordert.Das Jahressteuergesetz 2022 ist handwerklich schlecht, nicht zu Ende gedacht und hat juristische Lücken. Wir halten das rückwirkende Verlustverrechnungsverbot für das Jahr 2022 und die Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen bei der Steuerfestsetzung 2021 oder auch frühere Jahre für unzulässig und begründen unsere Auffassung in dieser Stellungnahme. Wir haben mit dem 7G/IAB-COMPLEX eine Community begründet und führen verschiedene Musterprozesse, um die Vorgehensweise des Gesetzgebers und der Finanzbehörden gerichtlich prüfen zu lassen.
Autorenporträt
Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV), Partner der BVWM Partnerschaftsgesellschaft mbB mit Sitz in Aschaffenburg, fachlicher Leiter der Steuerakademie Mücke und des YouTube-Kanals Steuerberater Stefan Mücke, http://muecke.de und youtube.muecke.de