Steuerrecht ist kein Wettbewerbsrecht. Soweit konkurrierende Marktteilnehmer aber steuerrechtlich unterschiedlich behandelt werden, droht eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch den Staat. Aus diesem Grund enthält das Steuerrecht mehrere "Wettbewerbsschutzklauseln", die einzelfallbezogen eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs verhindern sollen. Dadurch erfüllt das Steuerrecht wettbewerbsrechtliche Funktionen. In der Folge müssen die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte als Wettbewerbsbehörden und Wettbewerbsgerichte tätig werden. Gegenstand der vorliegenden Untersuchung ist daher die Frage, ob die mit einem erheblichen empirischen Aufwand sowie einer wertenden Betrachtung verbundene Prüfung eines Wettbewerbsverhältnisses im steuerlichen Massenverfahren überhaupt hinreichend präzise geleistet werden kann. Und weiter, ob auch die Vornahme der wettbewerbspolitischen Prognose- und Bewertungsentscheidung zur Feststellung einer Wettbewerbsbeeinträchtigung durch die auf Vollzug angelegte Finanzverwaltung tatsächlich sachgerecht ist. Denn letztlich trifft diese und nicht der Gesetzgeber die Abwägungsentscheidung zwischen dem Gemeinwohlzweck der Steuervergünstigung und einer drohenden Wettbewerbsbeeinträchtigung.