Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR, Note: 2,0, Technische Universität Dresden (Juristische Fakultät), Veranstaltung: Seminar, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Verbreitung von Umweltinformationen gehört zu Instrumenten der indirekten Verhaltenssteuerung durch den Staat. Diese Form der Lenkung nimmt im modernen Europa einen im größeren Stellenwert ein. Im Umweltrecht sollen damit Vollzugsdefizite der direkten Verhaltenssteuerung abgebaut werden.1 Außerdem sind Informationsrechte in freiheitlichen Demokratien politisch leichter durchzusetzen als Verbote, weil die Reaktionen der Adressaten differenziert ausfallen dürfen. Dieses Vorgehen ist mit der Erwartung einiger Vorteile verbunden. Die Verlagerung von Kontrollaufgaben an die Gesellschaft soll die Verwaltung entlasten und damit Kosten sparen. Dabei wird erwartet, dass die Bürger schon aus Eigennutz an Informationen über ihre unmittelbaren Umwelt interessiert sind. Die starke wachsende Zahl regionaler Bürgerinitiativen gegen Bauprojekte jedweder Art zeugt vom steigenden Umweltbewusstsein, zumindest im regionalen Kontext. Die Bürger können eine Kontrollfunktion jedoch nur wahrnehmen, wenn sie schnell und umfassend Zugang zu ganz konkrete Informationen bekommen. Darin liegt die grundsätzliche Bedeutung der Regelung des Umgangs mit Umweltinformationen für die deutsche Rechts-und Verwaltungspraxis. Dabei sind drei hauptsächliche Problemstellungen von Bedeutung. 1. In Deutschland galt bisher das Prinzip des Amtsgeheimnisses. Diese fortdauernde Tradition des obrigkeitsstaatlichen Denkens steht im Gegensatz zum jetzt eingeführten "Öffentlichkeitsprinzip"2. Damit hat das Umweltinformationsgesetz eine Art Pilotfunktion für das seit dem 1.1.2006 geltende Informationsfreiheitsgesetz übernommen. Die deutsche Demokratie könnte endlich erwachsen werden und dem Souverän effektive Kontrollmöglichkeiten in die Hand geben. 2. Der Staat übt mit seiner aktiven Informationspolitik einen starken Einfluss auf die öffentliche Meinung zu Umweltfragen aus. Mit der Aufnahme des Umweltschutzes als Staatszielbestimmung in Art 20 GG ist der Gestaltungsanspruch des Staates gestiegen. Die aktive Öffentlichkeitsarbeit hat auch Einzug in das UIG3 gefunden. Mit einem von "oben" eingeimpften Umweltbewusstsein könnte jedoch die Demokratie geschwächt werden, weil der Willensbildungsprozess auf den Kopf gestellt wird.4 3. Das "Öffentlichkeitsprinizip" könnte an seine Grenzen stoßen, wenn es die Interessen von Dritten berührt. Das sind in diesem Fall die Umweltbelaster, deren Grundrechte bisher durch die "Vertraulichkeit" der Behörden geschützt wurden.Die vorliegende Arbeit geht deshalb der Frage nach:Wie verändert der Zugang zu Umweltinformationen das Verhältnis zwischen Bürger und Staat?
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