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Strafe muss sein. Dieser gesellschaftspolitische und pädagogische Leitsatz begleitet die Menschheit seit Urbeginn. Das Fehderecht wurde im frühen Mittelalter durch das bereits im Alten Testament festgehaltene 'ius talionis' eingeschränkt. Die Sippe des Opfers durfte zwar weiterhin gegenüber der Sippe des Täters Fehde üben, jedoch durfte diese nicht mehr über das erlittene Übel hinausgehen. Dieser Gedanke, die Strafe in Bahnen zu lenken, wurde weiter entwickelt. Seit der Aufklärung ist das Strafrecht Aufgabe des Staates, die Ausübung privater Rache wurde verboten. Die Folter ist als legitimes…mehr

Produktbeschreibung
Strafe muss sein. Dieser gesellschaftspolitische und pädagogische Leitsatz begleitet die Menschheit seit Urbeginn. Das Fehderecht wurde im frühen Mittelalter durch das bereits im Alten Testament festgehaltene 'ius talionis' eingeschränkt. Die Sippe des Opfers durfte zwar weiterhin gegenüber der Sippe des Täters Fehde üben, jedoch durfte diese nicht mehr über das erlittene Übel hinausgehen. Dieser Gedanke, die Strafe in Bahnen zu lenken, wurde weiter entwickelt. Seit der Aufklärung ist das Strafrecht Aufgabe des Staates, die Ausübung privater Rache wurde verboten. Die Folter ist als legitimes Mittel des Strafprozesses abgeschafft worden und grausame Strafen sind verpönt. Die Humanisierung der Bestrafung fand einen ersten Höhepunkt mit dem Durchbruch der Freiheitsstrafe als Allerweltsheilmittel der Strafjustiz.Heute soll die dazumal als Wunderwaffe gepriesene Freiheitsstrafe nur noch dann eingesetzt werden, wenn keine andere mildere Bestrafung ausreicht, den Täter vor der Begehung von weiteren Delikten abzuhalten. Genügen die neuen Sanktionsformen noch, um Kriminalität wirksam zu bekämpfen und die Bürger vor Straftaten zu schützen? Oder sind wirklich härtere Strafen notwendig, um den Schutz der Gesellschaft zu gewährleisten? Diese Fragen hat die Tagung der Caritas Fachgruppe 'Reform im Strafwesen' im Jahr 2010 beleuchtet.
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Autorenporträt
Franz Riklin, Dr. iur., ist emeritierter Professor für Straf- und Strafprozessrecht an der Universität Freiburg i. Ue. und Rechtsanwalt. Er ist Verfasser von weit über hundert Publikationen zum Straf-, Strafprozess- und Medienrecht. Er war Mitglied in wichtigen Expertenkommissionen zum Straf- und Strafprozessrecht, so auch bei den Vorarbeiten zur Schweizerischen Strafprozessordnung. Während 25 Jahren war er ferner Mitglied der Militärjustiz.