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Der Leipziger Kommentar setzt auch in der nunmehr 13. Auflage die Maßstäbe für die Wissenschaft zum materiellen Strafrecht. In 20 Bänden beleuchtet das hochkarätige Autorenteam das Strafgesetzbuch sowie das Völkerstrafgesetzbuch in allen Facetten und mit bemerkenswerter Tiefe; dabei bleibt keine Frage unbeantwortet. Auf der Suche nach umfassender Information und wegweisenden Kommentierungen wird man hier fündig.
Von der Entstehungsgeschichte über Reformfragen, bis hin zu rechtsvergleichenden Darstellungen sowie unter Einschluss verwandter Rechtsgebiete wie der Kriminologie und des
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Produktbeschreibung
Der Leipziger Kommentar setzt auch in der nunmehr 13. Auflage die Maßstäbe für die Wissenschaft zum materiellen Strafrecht. In 20 Bänden beleuchtet das hochkarätige Autorenteam das Strafgesetzbuch sowie das Völkerstrafgesetzbuch in allen Facetten und mit bemerkenswerter Tiefe; dabei bleibt keine Frage unbeantwortet. Auf der Suche nach umfassender Information und wegweisenden Kommentierungen wird man hier fündig.

Von der Entstehungsgeschichte über Reformfragen, bis hin zu rechtsvergleichenden Darstellungen sowie unter Einschluss verwandter Rechtsgebiete wie der Kriminologie und des Völkerstrafrechts findet der Benutzer eine erschöpfende Darstellung und wissenschaftliche Aufbereitung der gesamten Materie. Der Großkommentar gibt den gegenwärtigen Erkenntnisstand in Rechtsprechung und Literatur vollständig wieder und zeigt Wege für die Lösung stark umstrittener rechtlicher Fragen auf. So bietet er Hilfe zur Lösung auch entlegener Probleme, die andere Werke kaum berücksichtigen.

Band 4 kommentiert aus dem Allgemeinen Teil des StGB den 1. bis 3. Titel des 3. Abschnitts (Rechtsfolgen der Tat). Der 1. Titel behandelt die Strafen: Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Nebenstrafen und Nebenfolgen. Der 2. Titel regelt die Strafbemessung und neben deren Grundlagen u.a. den Täter-Opfer-Ausgleich sowie Milderungsgründe. Der 3. Titel behandelt die Strafzumessung bei mehreren Gesetzesverletzungen.

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Autorenporträt
Andreas Grube, BGH, Karlsruhe; Peter König, BGH, Karlsruhe; Ruth Rissing-van Saan, Universität Bochum; Ursula Schneider, BGH, Karlsruhe; Daniel Scholze, BGH, Karlsruhe.